Bodensonderung nach dem Bodensonderungsgesetz
In den neuen Bundesländern sind bis 1990 in großem Umfang Neubauviertel und Trabantenstädte errichtet worden, ohne dass damit eine entsprechende Regelung der Bodeneigentumsverhältnisse einhergegangen wäre.
Zwar stand das dafür notwendige Rechtsinstrumentarium in Form des Aufbau- oder Baulandgesetzes zur Verfügung, doch sind Ankäufe oder Enteignungen auf dieser Basis teilweise nur unvollständig durchgeführt worden, so dass sich die hergestellten Gebäude und Verkehrsflächen nur zum Teil auf ehemals volkseigenem, im übrigen aber auf in privatem Eigentum verbliebenen Grund und Boden befinden.
Bodenneuordnung
Aus dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR heraus war das Privateigentum an den Grundstücken kein Hinderungsgrund für den staatlichen Wohnungsbau. So entstanden teilweise ungeordnete Eigentumsverhältnisse, die es zu bereinigen gilt.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat daher im Rahmen des Bodensonderungsgesetzes (BoSoG) ein dem Umlegungsverfahren nachgebildetes, vereinfachtes Bodenneuordnungsverfahren geschaffen. Anders als die Umlegung, welche die bestehende Eigentumsstruktur an die zukünftig mögliche Nutzung anzupassen hat, bringt die Bodenneuordnung nach BoSoG die bisherige Eigentumssituation mit den bereits vorhandenen baulichen Verhältnissen in Einklang, weshalb sie auch als "nachgeholte Umlegung" bezeichnet wird.
Die Vereinfachung besteht konkret darin, dass die neugestalteten Grenzen nicht vermessungstechnisch bestimmt werden müssen, sondern eine rein graphische Festlegung der neuen Grenzen auf der Grundlage geeigneten Kartenmaterials ausreicht.
Ziele der Bodensonderung
Die Ziele der Bodensonderung bestehen darin, einerseits die bisherigen Grundstückseigentümer sowie Inhaber beschränkter dinglicher Rechte für den faktisch bereits eingetretenen Verlust ihres Eigentums bzw. ihrer Rechte in Geld oder Land zu entschädigen, und andererseits den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) bzw. Verkehrflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) anspruchsberechtigten Grundstücksnutzern das lasten- freie Eigentum an dem für die vorhandenen baulichen Anlagen (z.B. Wohngebäude, Schulen, Kindergärten, Trafos, Straßen, Grünflä- chen) zugehörigen Grund und Boden gegen einen entsprechenden Geldausgleich zu verschaffen.