Beherbergungssteuer
Allgemeine Informationen
Die Stadt Leipzig erhebt ab dem 01.04.2023 eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer entsprechend ihrer Beherbergungssteuersatzung.
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in Leipzig entgeltlich in Beherbergungseinrichtungen (Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen) übernachten.
Höhe der Beherbergungssteuer
Die Beherbergungssteuer beträgt fünf Prozent auf entgeltliche Übernachtungsleistungen, abgerundet auf volle Cent.
Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Die Beherbergungssteuer wird von den Beherbergungseinrichtungen eingezogen.
Befreiungstatbestände
Von der Zahlung der Beherbergungssteuer befreit sind:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,
Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten müssen, ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,
Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.
Hinweis:
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises in der Beherbergungseinrichtung zu bestätigen.
Steuerbefreiungen gemäß Punkt c) können nur auf Antrag unter entsprechender Nachweisführung bei der Stadtkämmerei der Stadt Leipzig geltend gemacht werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie unserem ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog (PDF 503 KB) sowie dem Informationsblatt für Gäste (PDF 249 KB).
Rechtsgrundlagen
- Beherbergungssteuersatzung Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig
PDF - 383 KB
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Beherbergungssteuer - Anmeldung der Beherbergungssteuer
PDF - 156 KB - Beherbergungssteuer - Meldeschein
PDF - 138 KB - Beherbergungssteuer - Zahlungsverweigernde Personen melden
PDF - 118 KB - Beherbergungssteuer - Standorte anmelden, abmelden oder ummelden
PDF - 146 KB - Beherbergungssteuer - Beherbergungseinrichtung anmelden oder abmelden
PDF - 143 KB - Beherbergungssteuer - Einverständniserklärung zur E-Mail-Kommunikation
PDF - 213 KB - Beherbergungssteuer - Antrag auf Rückerstattung
PDF - 259 KB - Beherbergungssteuer - Ärztliche Bescheinigung
PDF - 199 KB
Ablauf und Verfahren
Information zum elektronischen Meldeprozess
Für Beherbergungsbetreiber steht das Serviceportal Amt24 des Freistaates Sachsen zur Verfügung. Nach Abschluss der Registrierung können über dieses Portal alle relevanten Meldungen abgesendet werden. Außerdem steht Ihnen ein Handlungsleitfaden (PDF 362 KB) als Hilfe zur Verfügung.
Meldepflicht bei Eröffnung oder Aufgabe einer Beherbergungseinrichtung
Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung eröffnet oder endgültig aufgibt hat dies innerhalb eines Monats unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie postalisch ein Informationsschreiben der Stadt Leipzig zu Ihren Buchungsdaten.
Anschließend sind alle zur Vermietung angebotenen Standorte der Beherbergungseinrichtungen in einem separaten amtlichen Formular anzumelden.
Pflicht zur Einziehung und Abführung der Beherbergungssteuer
Die Beherbergungsbetriebe haben die Steuer vom Beherbergungsgast einzuziehen. Die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer ist vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Stadt anzumelden und abzuführen.
Einverständnis zur E-Mail-Kommunikation
Als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung in der Stadt Leipzig möchten wir Sie zusätzlich gern auch per E-Mail über aktuelle Sachverhalte oder Änderungen bei der Erhebung der Beherbergungssteuer informieren.
Dazu bitten wir Sie, das Formular „Einverständniserklärung zur E-Mail-Kommunikation“ auszufüllen und Ihr Einverständnis zu erklären, dass wir Ihre E-Mail-Adresse zur elektronischen Kommunikation verwenden dürfen.
Hinweis:
Bei der E-Mail-Kommunikation von und mit der Stadt Leipzig sind die E-Mails durch Transportverschlüsselung geschützt, sofern der von Ihnen genutzte E-Mail-Dienst dies unterstützt. Bei unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation besteht das Risiko der Einsichtnahme oder Manipulation durch Unbefugte.
Ohne Inhaltsverschlüsselung liegen E-Mail-Inhalte beim E-Mail-Dienstleister im Klartext vor. Daher versendet die Stadt Leipzig nur Informationen, die nicht dem Steuergeheimnis unterliegen.
Besonderheiten
Die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer ist vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Stadt anzumelden und abzuführen. Hinweise zur Zahlung sind auf allen Beherbergungssteueranmeldungen enthalten.
Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.