Angleichungserklärung an das deutsche Namensrecht
Allgemeine Informationen
Wird für die Namensführung einer Person deutsches Recht maßgebend (zum Beispiel durch Einbürgerung) und entspricht der getragene und nach ausländischem Recht erworbene Name nicht der deutschen Form, so kann die Person die Namensführung an die deutsche Struktur angleichen. Im deutschen Recht gibt es in der Regel einen oder mehrere Vornamen und im Regelfall einen Familiennamen. Ausländische Namensbestandteile wie zum Beispiel Vatersnamen können daher abgelegt oder umgewandelt werden. Im Einzelfall könnten sogar neue Namen bestimmt werden.
Ist der anzugleichende Name zugleich der Ehename einer wirksamen Ehe und soll der angeglichene Name auch Ehename werden, so muss die Erklärung während des Bestehens der Ehe von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Die Angleichungserklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Nach erfolgter Angleichungserklärung im Sachgebiet Familienstandsklärung können die Ausweisdokumente im Anschluss beantragt werden.
Zuständigkeit
Für die Entgegennahme Ihrer Erklärung ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig, beziehungsweise sollten Sie bereits eine Personenstandsbeurkundung (zum Beispiel Ehe, eigene Geburt) in Deutschland haben, ist das registerführende Standesamt für die Entgegennahme zuständig.
Rechtsgrundlagen
Artikel 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder § 94 BVFG (Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Geburtsurkunde (bei einer Geburt in Deutschland wird ein aktueller Auszug aus dem Geburtsregister benötigt - dieser kann im Geburtsstandesamt beantragt werden)
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde
- Meldebescheinigung
- Kopie alter Reisepass
- Identitätsbescheinigung (falls noch nicht eingebürgert)
- Personalausweis (falls bereits eingebürgert)
- Bescheinigung über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft und Einbürgerungszusicherung
- Einbürgerungsurkunde (falls bereits eingebürgert)
- Gegebenenfalls Nachweis zum Namen durch eine Namensforschungssstelle
- Geburtsurkunden der Kinder
Gegebenenfalls werden im Einzelfall weitere Dokumente von Ihnen benötigt, vereinbaren Sie daher in jeden Fall einen Beratungstermin.
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Das Standesamt bietet persönliche Vorsprachen aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung an. Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung unseren Online-Service.
Kosten und Gebühren
Die Erklärung zur Angleichung kostet 45,00 Euro, während eine Namensangleichung nach § 94 BVFG gebührenfrei ist. Eine Bescheinigung über die Namensänderung kostet 15,00 Euro Gebühren. Im Einzelfall können weitere Gebühren durch Anerkennungs- oder Überbeglaubigungsverfahren entstehen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte