Anerkennung von ausländischen Scheidungen
Allgemeine Informationen
Falls eine Ehescheidung, -auflösung oder ähnliches im Ausland vorgenommen wurde, ist für die Wirksamkeit dieser Entscheidung (zum Beispiel für eine erneute Eheschließung) eine Anerkennung durch das zuständige Oberlandesgericht notwendig. Hierfür stehen Ihnen die Standesämter zur Weiterleitung der Anträge zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
§ 107 folgende FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Die vorzulegenden Dokumente weichen je nach Staatsangehörigkeit der Beteiligten, Eheschließungsort und Ort der Scheidung voneinander ab. In jeden Fall sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Heiratsurkunde
- Nachweis der Scheidung
- Ausweisdokument
Bitte vereinbaren Sie für die Klärung des Anerkennungsverfahrens einen Termin im Sachgebiet Urkundenstelle.
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Für die Abgabe der Erklärung ist eine vorherige Terminvereinbarung und Beratung zwingend angeraten. Bitte kontaktieren Sie uns daher per E-Mail unter urkundenstelle@leipzig.de mit Angabe Ihrer Daten und Ihres Anliegens. Der/die zuständige Standesbeamte/in wird Sie nochmals schriftlich oder telefonisch beraten und einen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Besonderheiten
Zuständig für die Entscheidung eines Antrages auf Anerkennung einer Scheidung im Ausland ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat keiner der damaligen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll.
Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch in Deutschland weder eine Ehe geschlossen noch eine Lebenspartnerschaft begründet werden, ist für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist im Freistaat Sachsen Aufgabe des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden. Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist das Oberlandesgericht Dresden, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichtes Dresden hat.