Bautechnische Prüfung
Allgemeine Informationen
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren, im Baugenehmigungsverfahren und in solchen Verfahren, bei denen die Baugenehmigung in eine andere Genehmigung mit einfließt (zum Beispiel immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren) sind grundsätzlich sogenannte bautechnische Nachweise der Bauaufsichts- beziehungsweise Genehmigungsbehörde vorzulegen. Diese Nachweise beziehen sich auf den Brandschutz, den Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Standsicherheit.
Wann ist eine bautechnische Prüfung erforderlich?
In bestimmten Fällen, die in § 66 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) geregelt sind, müssen der Brandschutznachweis und/oder der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein.
Der Brandschutznachweis unterliegt dann einer Prüfpflicht, wenn die bauliche Anlage, auf die sich das Bauvorhaben bezieht oder Teile davon
- ein Sonderbau nach § 2 Absatz 4 SächsBO,
- eine Mittel- oder Großgarage (also eine Garage mit einer Nutzfläche von mehr als 100 Quadratmetern) oder
- ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach § 2 Absatz 3 SächsBO
ist/sind.
Unabhängig davon ist eine bautechnische Prüfung des Standsicherheitsnachweises vorgeschrieben für die Errichtung und Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 nach § 2 Absatz 3 SächsBO und - sofern ein qualifizierter Tragwerksplaner im entsprechenden amtlichen Formular (Erklärung des Tragwerkplaners (PDF 214 KB)) zu dieser Einschätzung gelangt - auch für die Errichtung und Änderung von
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 3 SächsBO,
- für Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern.
Über welche fachliche Qualifikation der Ersteller eines bautechnischen Nachweises verfügen muss und in welchen Fällen eine bauaufsichtliche Prüfung des jeweiligen bautechnischen Nachweises erforderlich ist, können Sie der zusammenfassenden Übersicht zu § 66 SächsBO entnehmen.
Wer beauftragt die bautechnische Prüfung?
Die bautechnische Prüfung kann durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen für den Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung zugelassenen Prüfingenieur durchgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings ein entsprechender Prüfauftrag. Wer den Prüfauftrag erteilt, hängt davon ab, ob die bauliche Anlage, auf die sich das Bauvorhaben bezieht, ein Sonderbau nach § 2 Absatz 4 SächsBO ist.
Liegt ein Sonderbau vor, so ist dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Brandschutznachweis und/oder Standsicherheitsnachweis (noch nicht bauaufsichtlich geprüft) zur bauaufsichtlichen Prüfung vorzulegen. Die Behörde entscheidet dann, ob sie die Nachweise selbst bauaufsichtlich prüft oder stattdessen einen zugelassenen Prüfingenieur mit der Prüfung beauftragt.
Dagegen erteilt bei Anlagen, die keine Sonderbauten sind, der Bauherr selbst den Prüfauftrag an einen zugelassenen Prüfingenieur für Brandschutz beziehungsweise für Standsicherheit. In diesem Fall sind dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege neben den geprüften bautechnischen Nachweisen die entsprechenden Prüfberichte vorzulegen. Der geprüfte Brandschutznachweis muss immer bereits mit dem Bauantrag eingereicht werden, während der geprüfte Standsicherheitsnachweis in den meisten Fällen spätestens bis zum Baubeginn nachgereicht werden kann.
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise schließt grundsätzlich die Überwachung der Bauausführung nach den geprüften Nachweisen mit ein.
Bauprodukte und Bauarten
Bauprodukte oder Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn sie Verwendbarkeitsnachweise beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweise besitzen. Definitionen zu den Begrifflichkeiten sind auf der Website des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin abrufbar.
Das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren von Bauprodukten und Bauarten ist in der SächsBO geregelt. Die darin recht allgemein definierten Anforderungen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert, welche in der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) aufgeführt sind.
Kommen ungeregelte Bauprodukte zum Einsatz, so ist gegebenenfalls eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen. Diese Zustimmung ist bei der Landesstelle für Bautechnik des Freistaates Sachsen zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Prüfaufträge ist der § 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf).
Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten enthalten die §§ 3, 16 ff., 88a SächsBO.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfauftrages an das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege ist stets, dass bereits ein Bauantrag eingereicht worden ist, welcher die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Sonderbaus nach § 2 Absatz 4 SächsBO zum Gegenstand hat. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Brandschutzkonzept (in zweifacher Papierausfertigung) beziehungsweise Standsicherheitsnachweis (in zweifacher Papierausfertigung).
Zusätzlich sind bei Prüfaufträgen für die bautechnische Prüfung des Standsicherheitsnachweises folgende Dokumente vorzulegen:
- ausgefüllte und unterschriebene Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Übernahme der Prüfgebühren auch bei Ablehnung des Bauantrages (auf Nachfrage wird nach Antragseingang ein entsprechender Vordruck zur Verfügung gestellt),
- bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern: Vollständig durch einen qualifizierten Tragwerksplaner gemäß § 66 Absatz 2 SächsBO ausgefülltes Formular "Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Bauvorhabens" (PDF 215 KB).
- Erklärung des Tragwerkplaners
PDF - 214 KB
Kosten und Gebühren
Die Gebühren für die bautechnische Prüfung bemessen sich nach dem Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis, laufende Nummer 17 (Baurecht).
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Rechnung