Bescheinigung für Tätigkeit im Lebensmittelverkehr
Allgemeine Informationen
Personen, die Lebensmittel gemäß § 42 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewerblich herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen eine Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Die Belehrung erfolgt nur nach vorheriger Terminvergabe. Die Terminvergabe ist telefonisch 0341 115 und online möglich.
Sollten Sie ein Duplikat Ihres Belehrungsheftes benötigen, können Sie dies auch online beantragen. Wir nehmen dann per E-Mail mit Ihnen Kontakt auf.
Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz §§42/43
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- gültiges Personaldokument
- Bescheinigung für eine Tätigkeit im Lebensmittelverkehr - Gesundheitszeugnis
PDF - 183 KB - Kostenbefreiung für Belehrungen - Gesundheitszeugnis
PDF - 61 KB
Fristen und Bearbeitungsdauer
Der Beginn der Tätigkeit im Lebensmittelverkehr muss in den kommenden drei Monaten erfolgen.
Die Bescheinigung wird sofort nach der Belehrung ausgehändigt.
Ablauf und Verfahren
Teilnahme an der Belehrung
Kosten und Gebühren
Entsprechend des aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnisses: 37,00 Euro
Duplikat erstellen: 20,00 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart EC-Karte
Besonderheiten
Eine Kostenbefreiung ist unter Umständen möglich, siehe Formular zur Kostenbefreiung.
Bei Jugendlichen (bis 18 Jahre) ist eine Bestätigung der Sorgeberechtigten notwendig. (siehe Formular) Außerdem ist ein gültig abgestempelter Schülerausweis bei der Belehrung vorzulegen.