Genehmigungsfreistellung anzeigen
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) nachlesbar sind, ist anstelle eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen. Grundvoraussetzung dafür ist stets, dass das Bauvorhaben
- im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, der mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die örtlichen Verkehrsflächen enthält oder
- im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt und
es den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes nicht widerspricht.
Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen, müssen durch bauvorlageberechtigte Personen projektiert und überwacht werden.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Genehmigungsfreistellung ist § 62 SächsBO. Bestimmungen zu Art und Umfang der Bauvorlagen enthält § 2 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO).
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Das Vorlageformular (PDF 149 KB) und die Antragsunterlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung erforderlich sind.
Nähere Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie in dieser Übersicht (PDF 114 KB).
- Uebereinstimmungserklärung für elektronisch eingereichte Unterlagen
PDF - 109 KB - Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
PDF - 209 KB - Baubeschreibung
PDF - 197 KB - Ermittlung der notwendigen Stellplätze
PDF - 161 KB - Lageplan
PDF - 162 KB - Erklärung des Tragwerkplaners
PDF - 214 KB - Baubeginnsanzeige
PDF - 124 KB - Nutzungsaufnahme - Anzeige
PDF - 94 KB
Ablauf und Verfahren
Die Anzeige mit den Bauvorlagen ist beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege einzureichen. Innerhalb von fünf Werktagen wird das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bestätigt oder fehlende Unterlagen werden einmal nachgefordert. Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen begonnen werden, es sei denn das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist.
Kosten und Gebühren
Die Gebühr für die Genehmigungsfreistellung wird nach Tarifstelle 4.1.3 der laufenden Nummer 17 (Baurecht) des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) ermittelt. Sie beträgt mindestens 62,00 Euro.
Werden auch Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beantragt, so entstehen hierdurch weitere Gebühren auf der Grundlage der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 der laufenden Nummer 17 des 10. SächsKVZ, die zwischen 62,00 Euro und 3.850,00 Euro je Abweichung liegen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Rechnung
Häufig gestellte Fragen
Für die in § 60 Sächsische Bauordnung (SächsBO) genannten Vorhaben mit besonderem Genehmigungsvorbehalt (wie unter anderem Gewässerunterhaltungs- oder -ausbaumaßnahmen, bestimmte Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung, bestimmte Anlagen der Abfallentsorgung und -bewirtschaftung, Atomkraftwerke) und die in § 61 SächsBO aufgeführten sogenannten verfahrensfreien Vorhaben ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich.
Dies gilt auch für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 SächsBO, da hierfür grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO durchzuführen ist.
Darüber hinaus sind Wohnanlagen und öffentlich zugängliche Anlagen, wenn sie sich im Achtungsabstand eines sogenannten Störfallbetriebes befinden und die in § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SächsBO bezifferte Größenordnung erreichen, nicht in der Genehmigungsfreistellung durchführbar.
Nein. In solchen Fällen ist stets ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und dem Bauantrag ein entsprechender Antrag auf Ausnahme/ Befreiung vom Bebauungsplan beizufügen.
Dagegen ist eine Genehmigungsfreistellung weiterhin möglich, wenn lediglich Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften oder Vorgaben zum Brandschutz, beantragt werden. In diesem Fall müsste der entsprechende Antrag auf Abweichung mit der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung eingereicht werden.
Bauvorlageberechtigte sind Architek/-tinnen, in den Ingenieurkammern als bauvorlageberechtigt eingetragene Ingenieur/-innen und in begrenztem Umfang auch Innenarchitekt/-innen. Eine abschließende Aufzählung der notwendigen Qualifikation, über die eine Person erfüllen muss, um als bauvorlageberechtigt zu gelten, ist in § 65 Sächsische Bauordnung (SächsBO) enthalten.
Um eine/-n Architekten/ Architektin oder bauvorlageberechtigte/-n Ingenieur/-in zu finden, können Sie beispielsweise die entsprechenden Listen der Architektenkammern (zum Beispiel Architektenkammer Sachsen) oder der Ingenieurkammern (zum Beispiel Ingenieurkammer Sachsen) nutzen.
Ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist im Themenstadtplan online einsehbar. Durch Klicken auf den Butto "Inhaltsverzeichnis" öffnet sich ein Dropdown-Menü. Unter dem Themenpunkt "Bauen und Wohnen" finden Sie Bebauungspläne und andere Satzungen nach Baugesetzbuch (BauGB) mit Suchmöglichkeiten nach Adresse beziehungsweise Gemarkung/ Flurstück. Mit einem Linksklick in das Plangebiet erscheint eine Ergebnisliste mit Link zu den Plänen.
Zu beachten ist, dass es auch sogenannte einfache Bebauungspläne gibt, denen mindestens eine der vier oben genannten Mindestfestsetzungen (Art und Maß der Nutzung, Bauweise, örtliche Verkehrsflächen) fehlt. Bei einem solchen Bebauungsplan ist grundsätzlich kein Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich.