Namenserteilung (bei Alleinsorge der Kindesmutter)
Allgemeine Informationen
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht (im Regelfall die Kindesmutter), kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namens des anderen Elternteils (im Regelfall Vater) erteilen.
Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat auch der Einwilligung des Kindes.
Zuständigkeit
Die Abgabe der Erklärung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Wirksam wird die Erklärung erst mit Eingang beim registerführenden Standesamt des Geburtseintrages. Sollte Ihr Kind in Leipzig geboren sein, wird die Namensänderung mit Abgabe der Erklärung wirksam.
Rechtsgrundlagen
§ 1617 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 1617 c Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Eintragung des Kindesvaters)
- Personalausweis der Eltern
- Geburtsurkunde des namensgebenden Elternteils
- Nachweis der Alleinsorge des erteilenden Elternteils
- gegebenenfalls Eheurkunde des Kindesvaters (falls er verheiratet war oder ist)
Zur Abgabe der Erklärung müssen die Kindesmutter und der Kindesvater anwesend sein. Das Kind ist ab dem 7. Lebensjahr zu befragen beziehungsweise ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind der Erklärung zustimmen.
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Achtung: Unsere Online-Terminvereinbarung ist wegen Wartungsarbeiten vorübergehend nicht erreichbar.
Das Standesamt bietet persönliche Vorsprachen aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung an. Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung unseren Online-Service.
Bei der Wahrnehmung von Terminen ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kosten und Gebühren
Für die Erklärung wird eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben. Eine Bescheinigung über die wirksame Änderung des Namens kostet 10,00 Euro. Im Regelfall ist es jedoch sinnvoller und ausreichend für das Kind eine neue Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtenbuches zu beantragen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte