Versammlung anmelden
Allgemeine Informationen
Sie wollen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel beziehungsweise einen Aufzug im Sinne des Versammlungsgesetzes veranstalten?
Die Aufgabe der Veranstaltungsstelle als zuständige Versammlungsbehörde im Ordnungsamt der Stadt Leipzig ist es, dass Sie von Ihrem Versammlungsrecht unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Maßgabe des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) Gebrauch machen können.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und das Anmeldeformular für Versammlungen/ Aufzüge. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern in der Veranstaltungsstelle über die Anmeldeformalitäten und über die sich daraus ergebenden behördlichen Maßnahmen informieren.
Versammlung anmelden oder anzeigen?
"Anmeldung" wird umgangssprachlich, auch behördenintern, sehr oft verwendet, auch wenn § 14 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) den Begriff "Anzeige" festschreibt. Auf dieser Webseite wird die umgangssprachliche Variante verwendet.
Rechtsgrundlagen
Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln.
"Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden."
(Art. 8 Abs. 1 und 2 Grundgesetz)
"Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen."
[§ 1 Abs. 1 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz - SächsVersG)]
Nach § 1 Abs. 3 SächsVersG liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Grundgesetz vor, wenn mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen. Gewerbliche öffentliche Veranstaltungen (zum Beispiel Wochenmärkte, Ostermarkt, Leipziger Markttage, Weihnachtsmarkt), kulturelle (zum Beispiel Classic Open, Volksfeste, Straßenfeste), sportliche (zum Beispiel Beachvolleyball auf dem Augustusplatz) sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen (Beispiel "Love Parade"), fallen nicht unter diesen Begriff.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Wir empfehlen Ihnen das Anmeldeformular zu verwenden.
Falls Sie Ihre Anmeldung formlos einreichen wollen, müssen Sie dennoch die Hinweise im Formular und die dort erforderlichen Angaben zur geplanten Versammlung beachten!
- Anzeige einer Versammlung/eines Aufzuges
PDF - 190 KB - Anzeige einer Versammlung/eines Aufzuges (Formular von Amt24.sachsen.de)
EXTERN
Fristen und Bearbeitungsdauer
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel im Stadtgebiet Leipzig veranstalten will, hat dies bei dem Ordnungsamt/ Veranstaltungsstelle spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzumelden.
Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Ordnungsamt/ Veranstaltungsstelle oder bei der Polizei anzumelden.
Ablauf und Verfahren
Wir setzen auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen!
Versammlungsvoraussetzungen
Auf § 1 Absatz 1 und 2, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz - SächsVersG), wird verwiesen.
Nach dem Eingang Ihrer Anmeldung ...
... nimmt die Veranstaltungsstelle in der Regel Kontakt mit Ihnen auf, um alles Weitere abzustimmen.
Alles okay
Sofern Ihre Anmeldung vollständig ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Problemlagen bestehen, werden Sie von uns lediglich eine Eingangsbestätigung erhalten.
Abstimmung notwendig
Es können sich aber auch umfangreiche Planungsnotwendigkeiten (weitere Versammlungen am selben Ort sind angemeldet, notwendige Änderungen der geplanten Route, Sicherheitsaspekte unter anderem) ergeben. In sogenannten Kooperationsgesprächen werden mit den beteiligten Akteuren bestehende Probleme beraten, Unklarheiten beseitigt beziehungsweise. Lösungen gesucht.
Auflagen
Je nach Art und Umfang der Versammlung oder wenn eine Einigung über Kompromisse bei der Versammlungsdurchführung nicht möglich ist, können Beschränkungen erteilt werden.
Versammlungsverbot
Die Versammlung kann auch verboten werden, das heißt sie darf nicht stattfinden (zum Beispiel wenn nach erkennbaren Umständen durch die Durchführung der Versammlung die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist).
Im Falle von Beschränkungen oder des Versammlungsverbotes können Sie Rechtsbehelfe (zum Beispiel vorläufiger Rechtsschutz) einlegen. Mehr dazu erfahren Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung zur Entscheidung der Versammlungsbehörde.
Kosten und Gebühren
Eine versammlungsrechtliche Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Besonderheiten
Informationsrecht der Presse
In den Medien wird regelmäßig und hochaktuell über das Leipziger Versammlungsgeschehen informiert. Die Stadt Leipzig ist verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen (§ 4 Sächsisches Gesetz über die Presse-SächsPresseG).
Häufig gestellte Fragen
Nein, das Versammlungsrecht ist ein sehr hohes Gut.
Nach Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2. GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Der § 15 des Versammlungsgesetzes des Freistaates Sachsen bestimmt, wann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten kann. Gegen eine Versammlungsverbot (oder gegen die Auflagen) steht dem Veranstalter der Rechtsweg offen.
Die Versammlungsbehörde im Ordnungsamt der Stadt Leipzig als zuständige Behörde ist ihrem Verwaltungshandeln gemäß Artikel 20, Absatz 3 Grundgesetz und Artikel 3, Absatz 3 Verfassung des Freistaates Sachsen an Gesetz und Recht gebunden.
Mit dem Verbot von Versammlungen haben sich das Bundesverwaltungsgericht sowie Bundesverfassungsgericht sehr oft befasst.
Die Messlatte für ein Verbot liegt nach dem Willen des Gesetzgebers sehr hoch. Deshalb sind gegenüber einem Verbot zunächst vorrangig mildere beschränkende Auflagen zu prüfen und zu erteilen, sofern sie zur Abwehr der Gefahr notwendig sind und ausreichen.
Die Versammlungsbehörde prüft gemeinsam mit der Polizei auf der Grundlage einer gemeinsamen Sicherheitsprognose sehr umfänglich und sorgfältig, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit die angezeigte Versammlung unter Berücksichtigung der Belange von Sicherheit und Ordnung durchgeführt werden kann.
Versammlungen zu verbieten, weil sie z. B. dem Ansehen der Stadt Leipzig schaden oder das Thema politisch nicht zum überwiegenden Meinungsbild der Bürger oder einzelner Bürger passt, wäre jedenfalls rechtswidrig. "Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten" (1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81)
Die Auswahl eines öffentlichen Bereiches für eine Versammlung steht dem Veranstalter grundsätzlich frei. Um dem Ziel einer Versammlung, nämlich einer zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung gerecht zu werden, streben die Veranstalter in der Regel Orte an, an denen die Versammlung eine entsprechende Öffentlichkeitswirksamkeit erfährt.
Öffentliche Versammlungen/Kundgebungen/Aufzüge unter freiem Himmel bedürfen keiner Genehmigung.
Sie sind jedoch gemäß § 14 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) spätestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn anzumelden.
Die Versammlungsfreiheit ist ein im Artikel 8 Grundgesetz verbürgtes Grundrecht. Hier ist formuliert:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Im Freistaat Sachsen regelt das Sächsische Versammlungsgesetz (SächsVersG) weitere Details für Versammlungen unter freiem Himmel.
Wegen der besonderen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf die Ausübung des Versammlungsrechts nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden!
Leider kann das nicht immer vermieden werden.
Wenn zwischen dem Veranstalter und der Versammlungsbehörde in sogenannten Kooperationsgesprächen kein Konsens zum Standort/zur Route erzielt werden kann, müssen dem Veranstalter Auflagen erteilt werden. Gegen diese Auflagen kann der Veranstalter beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.
Dieses Rechtsschutzverfahren verzögert dann die Informationen zu den notwendigen verkehrsorganisatorischen Maßnahmen erheblich. Sobald eine abschließende Entscheidung vorliegt, benachrichtigt die Stadt Leipzig die Medien. Sie finden diese Meldungen auch auf leipzig.de.
Ein Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.
Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) sind örtliche Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
Das SächsVersG unterscheidet zwischen zwei Arten von öffentlichen Versammlungen:
a) solche in geschlossenen Räumen (Abschnitt 2 SächsVersG)
b) solche unter freiem Himmel (Abschnitt 3 des SächsVersG)
Die für die Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel erforderlichen Angaben regelt das Sächsische Versammlungsgesetz. Die Versammlungsbehörde hat in einem Anmeldeformular (PDF150 KB) diese Angaben zusammengestellt. Wir empfehlen, um unnötige Nachfragen zu vermeiden, dieses Formular zu verwenden.
Die Versammlungsbehörde nimmt die Versammlungsanmeldung grundsätzlich zur Kenntnis.
Eine öffentliche Versammlung (Kundgebung) unter freiem Himmel kann nach § 15 Abs. 1 SächsVersG durch die zuständige Behörde von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit durch Art. 8 Grundgesetz für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden.
Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist.
Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und die staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen.
Zur öffentlichen Ordnung zählen die ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens anzusehen sind.
Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände infolge der Durchführungen der Versammlung der Schadenseintritt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit droht. Dies muss die Versammlungsbehörde nachvollziehbar begründen.
Für diese Auflagen wird von der Versammlungsbehörde die "sofortige Vollziehung" angeordnet, da die Rechtswirksamkeit sofort eintreten muss.
Dagegen kann Widerspruch bei der Behörde oder der Landesdirektion Sachsen eingelegt und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden.