Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Aufösung der Ehe
Allgemeine Informationen
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Zuständigkeit
Die Entgegennahme einer Wiederannahme kann durch jedes Standesamt in Deutschland erfolgen. Wirksam wird die Erklärung durch Übergabe an das Standesamt der Eheschließung. Auch nur von diesem Standesamt können Sie eine Bestätigung Ihrer wirksamen Namensänderung erhalten.
Sollte die Eheschließung im Ausland erfolgt sein, ist die Wirksamkeit mit Abgabe der Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes eines der Ehegatten gegeben.
Rechtsgrundlagen
§ 1355 Absatz 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Eheurkunde
- Geburtsurkunde
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Personalausweise beziehungsweise Reisepass mit Meldebescheinigung
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Das Standesamt bietet persönliche Vorsprachen aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung an. Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung unseren Online-Service.
Achtung: Bei der Wahrnehmung von Terminen ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kosten und Gebühren
Für die Wiederannahme werden 35,00 Euro Gebühren erhoben. Eine Bescheinigung über den Widerruf kostet 15,00 Euro.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte