Allgemeine Ordnungswidrigkeiten - Ordnungsamt
Dem Sachgebiet Allgemeine Ordnungswidrigkeiten obliegt die Verfolgung und Ahndung einer Vielzahl spezialgesetzlicher Regelungen.
Hierunter fallen unter anderem das
- Sächsische Schulgesetz,
- naturschutzrechtliche Regelungen,
- das Gewerbe- und Gaststättenrecht,
- baurechtliche Vorschriften,
- das Melde-, Pass- und Ausweisrecht,
aber auch städtische Satzungen und Verordnungen, wie
- die Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig,
- die Sondernutzungssatzung
- oder die Winterdienstsatzung.
Die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten sind exemplarisch, nicht abschließend aufgezählt.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 Absatz 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Termine
Der Besuch der Servicebereiche des Ordnungsamtes (einschließlich der Zentralen Bußgeldbehörde) ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn zuvor ein entsprechender Termin vereinbart wurde.
Einen Termin vereinbaren Sie einfach über die Online-Terminvereinbarung. Alternativ können Sie einen Termin auch telefonisch über das Bürgertelefon unter (0341) 115 vereinbaren.
Rückfragen zu laufenden Einzelvorgängen
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen sich direkt an die im Schriftverkehr angegebene Sachbearbeiterin beziehungsweise den Sachbearbeiter unter der jeweiligen Rufnummer.
Bußgelder
Im Bereich der allgemeinen Ordnungswidrigkeiten gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen einen vom Gesetz- oder Verordnungsgeber vorgegeben Bußgeldkatalog.
Vielmehr richtet sich die Höhe der Buß- und Verwarnungsgelder nach der Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf der den Täter trifft.
Bitte beachten Sie hierbei, dass sich die Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) grundsätzlich nach der in der entsprechenden Rechtsgrundlage benannten Höchstgeldbuße richtet. Es ist nicht auf die im Einzelfall erlassene Geldbuße abzustellen. Diese kann daher durchaus mehrere Jahre betragen.
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt sie zu diesem Zeitpunkt (§ 31 Absatz 3 OWiG).
Dienstleistungen
Zusatzinformationen
Wo finden Sie das Sachgebiet Allgemeine Ordnungswidrigkeiten im Technischen Rathaus?
Nutzen Sie den Eingang A.I des Hauses A. Begeben Sie sich in die dritte Etage und beachten Sie dort die Wegweiser zur Orientierung auf der Etage.