Bußgeldrechtlicher Vollzug/ Vollstreckung - Ordnungsamt
Dem Sachgebiet Vollstreckung der Zentralen Bußgeldbehörde obliegen die Beitreibung offener Forderungen aus rechtskräftigen Bußgeldbescheiden einschließlich deren angeordneter Nebenfolgen sowie Aufgaben der Verwaltungsvollstreckung für andere Bereiche des Ordnungsamtes.
- Verwaltungsverfahren zum Abschleppen verkehrsordnungswidrig geparkter Fahrzeuge
Telefon: 0341 123-8882 und 0341 123-8697, 0341 123-8803, 0341 123-8792 und 0341 123-8740
E-Mail: abschleppmassnahme-oa@leipzig.de - Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (zum Beispiel Entstempelung amtlicher Kennzeichen) sowie die Beitreibung offener Forderungen aus rechtskräftigen Bußgeldbescheiden
Telefon: 0341 123-8700 und 0341 123-8702
E-Mail: vollstreckung-ordnungsamt@leipzig.de - Vollzug und Vollstreckung von Fahrverboten (amtliche Verwahrung von Führerscheinen für die Dauer eines Fahrverbots)
Telefon: 0341 123-8710, 0341 123-8712, 0341 123-8711 und 0341 123-8773
E-Mail: fahrverbot-oa@leipzig.de
Zusatzinformationen
Wo finden Sie uns im Technischen Rathaus?
Begeben Sie sich in die dritte Etage des Hauses A und beachten Sie die Informationen auf den Wegweisertafel.
Rückfragen zu laufenden Einzelvorgängen
Bei Rückfragen zu laufenden Einzelvorgängen wenden Sie sich bitte zunächst an den im Schriftverkehr angegebenen Sachbearbeiter unter der jeweiligen Rufnummer.
Führerschein - Abgabe
Der Führerschein kann bei einem Fahrverbot, das durch die Stadt Leipzig verhängt wurde, persönlich oder durch einen Dritten unter Vorlage des Bußgeldbescheides zur amtlichen Verwahrung hinterlegt werden:
- beim Ordnungsamt der Stadt Leipzig, Zentrale Bußgeldbehörde
- durch Zusendung auf dem Postweg an: Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Zentrale Bußgeldbehörde, 04092 Leipzig
Zur Wahrung der Fahrverbotsfrist werfen Sie bitte Ihren Führerschein unter Angabe des Aktenzeichens in einem verschlossenen Umschlag in den Fristenbriefkasten am Diensteingang des Neuen Rathauses, Martin-Luther-Ring 4-6, ein.
In den Fällen der Übergabe des Führerscheines per Post erfolgt rechtzeitig die Rücksendung desselben per Nachnahme zu Lasten des Betroffenen.
Hinweis: Der Beginn der Verbotsfrist bei einem per Post eingesandten Führerschein bestimmt sich nach dem im Posteingangsstempel der Zentralen Poststelle der Stadtverwaltung ausgewiesenen Tag. Die Postlaufzeit geht zu Lasten des Betroffenen.