Unterhaltsvorschuss - Rückgriff - Amt für Jugend und Familie
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sichert den Unterhalt von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen.
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil wird jedoch nicht aus seiner Pflicht entlassen, wenn der Staat für sein Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Aus diesem Grund gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil bis zur Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Freistaat Sachsen über.
Der Freistaat Sachsen (vertreten durch die Unterhaltsvorschussstelle) macht diese Ansprüche geltend, klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht ausreichend mitwirkt.
Der andere Elternteil wird unmittelbar über die Antragstellung der Unterhaltsvorschussleistung informiert und zur Zahlung beziehungsweise zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.
Er muss insbesondere darlegen, dass er sich um ausreichendes Einkommen bemüht hat, da gegenüber Minderjährigen eine erhöhte Leistungsverpflichtung besteht. Das bedeutet, dass alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einzusetzen sind und alle zumutbaren Maßnahmen unternommen werden müssen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.
Wirkt der andere Elternteil nicht mit, kann die Unterhaltsvorschussstelle Informationen zum Beispiel beim Arbeitgeber, dem Finanzamt oder anderen Sozialleistungsträgern einholen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Angaben über Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden. Wird festgestellt, dass der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt gezahlt hat, obwohl er dazu in der Lage war, erfolgt eine Rückforderung des Unterhaltsvorschusses.
Ist die Rückzahlung in einer Summe nicht möglich, kann eine Ratenzahlung geprüft werden.
Diese ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Weiterhin sind die aktuellen Einkommensverhältnisse mit Nachweisen zu belegen (zum Beispiel Lohnscheine der letzten drei Monate, aktuelle Bescheide bei Bezug von Sozialleistungen und Belege über laufende Unterhaltszahlungen).
Erfolgt keine Einzahlung oder Rückmeldung des anderen Elternteils zur Forderung, wird diese je nach Einzelfall im Wege des Mahnverfahrens oder durch gerichtliche Festsetzung tituliert und anschließend vollstreckt (zum Beispiel in Arbeitseinkommen oder Kontopfändung). Hierbei besteht die Möglichkeit den Pfändungsfreibetrag nach § 850 d Zivilprozessordnung (ZPO) herabsetzen zu lassen, da es sich um Unterhaltsforderungen handelt.
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