Verkehrsüberwachung - Ordnungsamt
Für die Aufgabenerfüllung der Abteilung Verkehrsüberwachung sind die Rechtsgebiete des Straßenverkehrsrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts und kommunales Recht maßgebend.
Sachgebiete:
- Ruhender Verkehr (Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs - Politessen),
- Fließender Verkehr (Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung).
Kontaktinformationen
Kontakt
Haus A
Telefon: | 0341 123-8814 und 0341 123-8815 und 0341 123-8816 |
Fax: | 0341 123-8830 |
E-Mail: | ordnungsamt@leipzig.de |
Öffnungszeiten
Montag: | 09:00-12:00 Uhr |
Dienstag: | 09:00-12:00 und 13:00-18:00 Uhr |
Mittwoch: | Geschlossen |
Donnerstag: | 13:00-16:00 Uhr |
Freitag: | 09:00-12:00 Uhr |
Informationen
Kontakt
Haus A
Telefon: | 0341 123-8810 und 0341 123-8819 |
Fax: | 0341 123-8830 |
E-Mail: | ordnungsamt@leipzig.de |
Öffnungszeiten
Montag: | 09:00-12:00 Uhr |
Dienstag: | 09:00-12:00 und 13:00-18:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00-16:00 Uhr |
Freitag: | 09:00-12:00 Uhr |
Informationen
Zusatzinformationen
Übermittlung elektronischer Dokumente
Seit 1. Juli 2014 besteht die Möglichkeit, dem Ordnungsamt elektronische Dokumente zu übermitteln. Grundlage ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EgovG) vom 25. Juli 2013 (BGBL. I S. 2749). Bitte beachten Sie, dass das Gesetz nicht für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt.
Allgemeine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
§ 2 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EgovG), das heißt zum Beispiel: Sie geben uns Hinweise, haben Anfragen, möchten Auskünfte und ähnliches. Neben den üblichen Übermittlungswegen (Post, Fax, persönlich) können Sie der zuständigen Stelle auch elektronische Dokumente mit oder ohne eine qualifizierte elektronische Signatur senden. In einem Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur müssen Ihr Name und die Postanschrift angegeben sein.
Verwaltungsverfahren
§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), das heißt zum Beispiel: Sie stellen einen Antrag und erwarten eine Entscheidung oder wir mussten gegen Sie ein Verfahren einleiten ... Sie legen Widerspruch ein ... Ist durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, kann die vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Informationen sowie wichtige Fragen und Antworten
- Seite zur Überwachung des fließenden Verkehrs (Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung)
- Seite zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs
- Wie geht es weiter, wenn ein Fahrzeug abgeschleppt wurde?