Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Durch den Bürgerentscheid besteht die Möglichkeit für die Bürgerschaft, zu Angelegenheiten der Stadt selbst zu entscheiden. Grundlage ist die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Der Bürgerentscheid als ein Instrument der direkten Demokratie ersetzt in diesem Falle den Stadtratsbeschluss. Er kann von den Bürgerinnen und Bürgern beantragt werden (Bürgerbegehren) und ist dem Oberbürgermeister zu übergeben. Ebenso hat der Stadtrat die Möglichkeit, die Durchführung eines Bürgerentscheides zu beschließen (sogenanntes "Ratsbegehren").
Was ist ein Bürgerbehren?
Ein Bürgerbegehren eröffnet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur politischen Mitbestimmung. Das Bürgerbegehren lässt sich als Antrag der Bürger einer Gemeinde auf einen Bürgerentscheid verstehen, bei dem die Bürgerschaft (anstelle des Stadtrates) direkt über Angelegenheiten der Gemeinde selbst entscheiden kann.
Die Themen und Inhalte für einen Bürgerentscheid sind die Angelegenheiten der Stadt, für die der Stadtrat zuständig ist.
Ein Bürgerentscheid ist damit die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen schließt auf dieser Grundlage auch bestimmte Themen aus.
Ein Bürgerbegehren findet nicht statt über
- Weisungsaufgaben
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne
- Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte
- Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse
- Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
- Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen
Ein Bürgerbegehren kann sich auch gegen eine vom Stadtrat beschlossene Maßnahme wenden. Dann gelten allerdings besondere Auflagen für dieses Bürgerbegehren. Es muss dann zum Beispiel innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Stadtratbeschlusses eingereicht werden.
Neben der Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, einen Bürgerentscheid selbst durch ein Bürgerbegehren einzuleiten, kann der Stadtrat eine Entscheidung der Bürgerschaft zu einer wichtigen Angelegenheit herbeiführen. Dazu benötigt er die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Stadtrates.
Wer darf an einem Bürgerbegehren teilnehmen?
Antragsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Bürgerbegehrens Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung in der Stadt Leipzig wohnt. (§16 Abs. 1 S.2 i.V.m. §15 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung)
Wie ist das Verfahren eines Bürgerbegehrens?
Es muss ein schriftlicher Antrag an die Stadt gestellt werden, für den folgende Kriterien erfüllt sein müssen: "Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten." (§ 25 Abs. 2 SächsGemO)
Das Bürgerbegehren (der schriftliche Antrag und die handschriftliche Unterschriftenliste) wird durch den Oberbürgermeister entgegengenommen. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Stadtrat. Die Entscheidung wird im Leipziger Amtsblatt bekannt gegeben.
Ein Bürgerbegehren ist nur dann erfolgreich, wenn das sogenannte „Einleitungsquorum“ erreicht ist, das heißt wenn das Begehren von mindestens 5% der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben worden ist.
Mit Stand 31. Dezember 2021 waren insgesamt 469.682 Bürgerinnen und Bürger der Stadt Leipzig gemäß Paragraf 15 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) registriert. Demnach lag das 5-Prozent-Unterschriftenquorum zu diesem Zeitpunkt bei 23.485. Es empfiehlt sich im Falle der Unterschriftensammlung einen Puffer einzuplanen.
Für das Sammeln der Unterschriften gibt es keine festgelegte zeitliche Einschränkung, es sei denn das Bürgerbegehren wendet sich gegen einen Stadtratsbeschluss, dann beträgt die Frist drei Monate. Wurden alle benötigten Unterschriften gesammelt und wurde das Bürgerbegehren als zulässig anerkannt, so kommt es binnen drei Monaten zu einem Bürgerentscheid.
Der Stadtrat legt den genauen Tag der Abstimmung fest, welche an einem Sonntag stattfinden muss (Paragraf 7 der Sächsischen Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung).
Die Vorbereitung und Umsetzung des Bürgerentscheids wird von der Verwaltung vorgenommen und die Kosten der Abstimmung trägt die Stadtverwaltung.
Ein Bürgerentscheid kommt allerdings nicht zustande, wenn der Stadtrat die im Bürgerbegehren verlangte Maßnahme selbst beschließt.
Wann ist der Bürgerentscheid erfolgreich?
Bei einem Bürgerentscheid ist die Abstimmungsfrage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss mindestens 25% der Stimmberechtigten betragen. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat der Stadtrat zu entscheiden (§ 24 Abs. 3 SächsGemO).
Welche Wirkungen hat ein Bürgerentscheid?
Der Bürgerbescheid steht einem Beschluss des Stadtrates gleich. Das bedeutet, dass die Verwaltung daran gebunden ist.
Außerdem löst ein erfolgreicher Bürgerentscheid eine Sperrwirkung aus, das heißt, er kann innerhalb von drei Jahren nicht durch einen Stadtratbeschluss geändert werden, sondern nur durch einen erneuten Bürgerentscheid.
Rechtsgrundlagen
- §§ 24, 25 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
- § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 19. Juni 1995