Das Ordnungswidrigkeitenverfahren
Allgemeine Informationen
Sollte es einmal vorkommen, dass Sie sich mit Anhörungen, Verwarnungen und Bußgeldbescheiden befassen müssen, können Ihnen folgende Erläuterungen Aufwand, Zeit und vielleicht auch unnötige Wege oder Kosten ersparen.
Was sind Ordnungswidrigkeiten?
Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige vorwerfbare Handlungen, mit denen gegen Rechtsnormen verstoßen wird. Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat wie das Strafrecht die Aufgabe, die Gesellschaft vor solchen Handlungen zu schützen, durch die schutzwürdige Interessen des Einzelnen oder der Allgemeinheit verletzt oder gefährdet werden können. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung sind meist die Ordnungsämter.
Stationen im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Verwarnung
Bei Anzeigen zu Verstößen, die mit 5 bis 55 Euro Verwarnungsgeld geahndet werden können, erhalten Sie in der Regel zunächst eine schriftliche Verwarnung.
Bei Parkverstößen (zum Beispiel: Parken im Haltverbot) erhalten Sie seit dem 01.01.2024 ein sogenanntes Onlineknöllchen (siehe Foto am Seitenanfang). Mit diesem neuen „Knöllchen“ haben Sie als verantwortliche/-r Fahrzeugführer/-in die Möglichkeit, über den aufgedruckten QR-Code die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit einzusehen und auch das damit verbundene Verwarnungsgeld direkt zu begleichen.
Auf eine Verwarnung haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch und auch das „Knöllchen“ am Fahrzeug ist im Verfahren nicht verpflichtend.
Wenn das „Knöllchen“ nicht innerhalb von sieben Tagen bezahlt wird: schriftliche Verwarnung
Sind Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden oder möchten das Verwarnungsgeld nicht über das Onlineknöllchen begleichen, dann erhalten Sie nach kurzer Zeit (etwa 10 bis 12 Tage) nochmals eine schriftliche Verwarnung, indem Ihnen das Verwarnungsgeld nochmals angeboten wird. Die Zustellung der schriftlichen Verwarnung erfolgt mit einem einfachen Brief. Sie wird nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld fristgerecht und in voller Höhe einzahlen.
Soweit Sie keine Einwände erheben, ist der Vorgang mit der fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes erledigt. Ein Einspruch gegen eine Verwarnung ist rechtlich nicht möglich!
Sind Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden, können Sie der sachbearbeitenden Stelle Ihre Einwände schriftlich, telefonisch, oder bei einer persönlichen Vorsprache bekannt geben. Ihre Äußerung gilt dann als Anhörung. Auch hier besteht seit dem 01.01.2024 die Möglichkeit, sich über die Online-Anhörung schriftlich zu äußern, ohne einen Brief frankieren und per Post senden zu müssen. Auf der schriftlichen Verwarnung/ Anhörung ist ein separater QR-Code sowie Zugangsdaten zu Ihrer persönlichen Online-Anhörung vermerkt. Wenn Sie sich mit diesen Zugangsdaten eingeloggt haben, können Sie einfach und unkompliziert eine Antwort zum Verfahren verfassen oder auch gegebenenfalls eine/-n andere/-n Fahrzeugführer/-in mitteilen.
Können Sie sich durch Ihre Einwände nicht entlasten oder kommt keine wirksame Verwarnung zustande, weil in der genannten Frist Ihrerseits keine oder nur eine unvollständige Begleichung des Verwarnungsgeldes erfolgte beziehungsweise unter Vorbehalt gezahlt wurde, wird das Verfahren fortgeführt.
Ohne weitere Rückäußerung der Behörde kann dann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, der allerdings mit zusätzlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden ist. Erst jetzt haben Sie die Möglichkeit, durch einen fristgemäßen Einspruch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (siehe „Der Einspruch").
Die Anhörung
Ist der Ihnen vorgeworfene Verstoß nicht geringfügig, wird sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dazu müssen Sie angehört werden. Dies kann bereits am Kontrollort – zum Beispiel durch Polizeibeamte bei der Unfallaufnahme – erfolgen oder Sie erhalten diesbezüglich einen schriftlichen Anhörungsbogen von der Zentralen Bußgeldbehörde.
Mit diesem wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Die Zustellung erfolgt mit einem einfachen Brief. Es steht Ihnen jedoch frei, Angaben zur Sache mitzuteilen (verwenden Sie dazu die Rückseite des Anhörungsbogens). Bei längeren Erläuterungen verwenden Sie bitte ein Beiblatt. Geben Sie darauf in jedem Falle auch das Aktenzeichen an. Sofern Sie sich nicht zum Vorwurf äußern, geht die Bußgeldbehörde davon aus, dass Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen.
Auch im Bußgeldverfahren haben Sie seit 01.01.2024 die Möglichkeit, Ihre Einwände in Bezug auf den Vorwurf über die Online-Anhörung (Zugangsdaten befinden sich auf dem Anhörungsbogen) kostenfrei an die Behörde zu senden.
In jedem Fall besteht für Sie die Pflicht, Ihre Personalien wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben (Pflichtangaben; Verstöße sind ahndbar nach § 111 OWiG). Ihre Mitwirkung/ Äußerung zum Tatvorwurf ermöglicht dem Sachbearbeiter eine sachgerechte Entscheidung.
Der Bußgeldbescheid
Die Bekanntgabe von Bußgeldbescheiden erfolgt in der Regel durch Zustellung mittels Postzustellungsurkunde (PZU).
Er enthält:
- Angaben zur Person des Betroffenen,
- Bezeichnung der Tat, die zur Last gelegt wird, Ort und Zeit,
- Rechtsgrundlage, gegen die verstoßen wurde, und angewandte Bußgeldvorschriften,
- Art der Beweismittel, Zeugen,
- Höhe der Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen (zum Beispiel Fahrverbot),
- Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs und die Folgen seiner Unterlassung (Rechtsbehelfsbelehrung),
- Kostenentscheidung (Gebühren und Auslagen).
Auch hier besteht die Möglichkeit – falls auf Ihrem Bußgeldbescheid bereits ein QR-Code aufgedruckt ist – das Bußgeld über diesen QR-Code zu bezahlen.
Der Einspruch
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Dies ist auch telefonisch oder per Fax möglich. Sie selbst, Ihr Anwalt, der gesetzliche Vertreter, der Erziehungsberechtigte oder eine schriftlich bevollmächtigte Person können dies erledigen.
Maßgebend für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit dem Tag der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann können Sie noch bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktages Ihren Einspruch einlegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass mit einfacher E-Mail kein formgerechter Einspruch eingelegt werden kann.
Was passiert nach der Einspruchseinlegung?
Die sachbearbeitende Stelle prüft zunächst, ob Ihr Einspruch form- und fristgemäß erfolgte. Erst dann können Ihre Einwände beurteilt und - falls notwendig - auch weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Es besteht von Seiten der Behörde keine Rückäußerungspflicht zu den vorgetragenen Argumenten.
Wird der Bescheid durch die Bußgeldbehörde weiterhin aufrecht erhalten, erfolgt die Abgabe der Verfahrensakte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht. Über den Verhandlungstermin bzw. Beschluss werden Sie durch das Gericht in Kenntnis gesetzt. Mit Abgabe des Vorganges ist die Bußgeldbehörde nicht mehr für das weitere Verfahren zuständig.
Rechtsgrundlagen
Den Verfahrensablauf regelt das Ordungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit der Strafprozessordnung (StPO). Es ist daher weitestgehend von den Grundsätzen des Strafverfahrens geprägt. Es gelten andere Rechtsnormen als im Verwaltungsverfahren. Auch andere Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen enthalten Ordnungswidrigkeitentatbestände, wie zum Beispiel die Straßenverkehrsordnung.
Bußgeld- und Verwarnungsgeldkataloge
Je häufiger die Verstöße gegen Rechtsnormen erfolgen, wie zum Beispiel im Straßenverkehr, desto stärker ist eine Vereinheitlichung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch die damit befassten Verwaltungsangehörigen zu vermeiden.
Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sollen deshalb eine möglichst gleiche Behandlung der Vorgänge gewährleisten.
Fragen und Antworten
Das Ordnungsamt erreichen täglich viele Anfragen. Nachfolgend finden Sie wichtige Fragen und Antworten, die auch Sie interessieren könnten.
Zum Bußgeldverfahren
Ordnungswidrigkeiten können der Zentralen Bußgeldbehörde seit dem 01.01.2024 mit dem Online-Formular „Privatanzeige einer Ordnungswidrigkeit“ angezeigt werden.
Für den Fall, dass die Zentrale Bußgeldbehörde Rückfragen hat, sollten Sie möglichst auch eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben.
Den Vorfall beziehungsweise Tathergang müssen Sie präzise wie möglich beschreiben:
Name und Wohnanschrift des Störers/ Verursachers, Tatvorwurf (Was wurde falsch gemacht?), Standort/ Tatort, Datum und Tatzeit beziehungsweise Datum und Zeit der Feststellung. Wenn es weitere Zeuginnen oder Zeugen gibt, sollten Sie diese mit Namen und Anschrift benennen. Ein digitales Foto zum Tatort mit einem eingeblendeten Datum wäre vorteilhaft. Alternativ ist auch eine Skizze möglich.
Das müssen Sie beachten:
Sie müssen Ihre Angaben gegebenenfalls vor Gericht bestätigen.
Sie sind als Zeuge zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet (§ 57 Strafprozessordnung-StPO) in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz-OWiG). Für den Fall, dass vorsätzlich oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstattet wurde, können Ihnen nach § 105 OWiG in Verbindung mit § 469 StPO die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen auferlegt werden. Eine falsche Verdächtigung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 146 Strafgesetzbuch-StGB).
Das Fahrverbot ist Nebenfolge der Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG), die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Der/ dem Betroffenen wird dadurch verboten, für die Dauer von einem bis drei Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wann ein Fahrverbot anzuordnen ist, bestimmt die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV).
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam – spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Absatz 2 Satz 1 StVG).
Die Verbotsfrist wird von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein der/des Betroffenen amtlich verwahrt oder bei ausländischen Fahrausweisen das Fahrverbot eingetragen wird.
Abzugeben ist der Führerschein in der Regel bei der Behörde, die das Fahrverbot verhängt hat.
Der Führerschein kann bei einem Fahrverbot, das durch die Stadt Leipzig verhängt wurde, persönlich oder durch einen Dritten unter Vorlage des Bußgeldbescheides zur amtlichen Verwahrung hinterlegt werden:
- beim Ordnungsamt der Stadt Leipzig, Zentrale Bußgeldbehörde
- durch Zusendung auf dem Postweg an: Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Zentrale Bußgeldbehörde, 04092 Leipzig
Zur Wahrung der Fahrverbotsfrist werfen Sie bitte Ihren Führerschein unter Angabe des Aktenzeichens in einem verschlossenen Umschlag in den Fristenbriefkasten, Diensteingang Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, ein.
In den Fällen der Übergabe des Führerscheines per Post erfolgt rechtzeitig die Rücksendung desselben per Nachnahme zu Lasten des/ der Betroffenen.
Hinweis: Der Beginn der Verbotsfrist bei einem per Post eingesandten Führerschein bestimmt sich nach dem im Posteingangsstempel der Zentralen Poststelle der Stadtverwaltung ausgewiesenen Tag. Die Postlaufzeit geht zu Lasten des/ der Betroffenen.
Die Entgegennahme und Verwahrung von Führerscheinen zur Vollstreckung von Fahrverboten für andere Behörden auf ausdrücklichen Wunsch der/ des Betroffenen ist möglich.
Aber die Verwahrung kann nur erfolgen wenn der Bußgeldbescheid durch die Betroffene/ den Betroffenen vorgelegt wird und durch sie/ihn zuvor die Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingeholt wurde.
Für die Verwahrung des Führerscheins aus Fahrverboten anderer Behörden ist ein Entgelt in Höhe von 12,80 Euro zu entrichten.