Volksentscheide
Die Verfassung des Freistaates Sachsen stellt die Volksgesetzgebung gleichrangig neben die Gesetzgebung durch den Landtag, das heißt, neben Abgeordneten, Fraktionen und der Staatsregierung kann auch das Volk Gesetzentwürfe ins Parlament einbringen. Die Volksgesetzgebung ist ein Verfahren mit drei Stufen:
- 40.000 Unterschriften sind für einen Volksantrag nötig, der einen Gesetzentwurf direkt in den Landtag einbringt. Erklärt ihn der Präsident für formal zulässig und juristisch rechtens, wird er wie ein übliches Gesetz im Plenum behandelt. Im Falle der Annahme des Entwurfs und der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft.
- Im Falle einer Ablehnung eines Volksantrages können die Antragsteller durch ein Volksbegehren eine Entscheidung der Bürger herbeiführen. Dazu müssen binnen acht Monaten mehr als 450.000, jedoch nicht mehr als 15% der stimmberechtigten Bürger das Volksbegehren unterstützen.
- Ist das Volksbegehren erfolgreich, wird nachfolgend durch Volksentscheid über den Gesetzentwurf abgestimmt. Der Gesetzentwurf ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Rechtsgrundlagen
- Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 70 bis 73
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO)
- Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG)
- Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Volksentscheid (VwV) (PDF 83,1 KB)
In Sachsen stand bisher ein Volksentscheid zur Abstimmung: Entwurf des "Gesetzes zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen" am 21. Oktober 2001.
Volksentscheid am 21. Oktober 2001
Am 21. Oktober 2001 fand im Freistaat Sachsen erstmalig ein Volksentscheid statt. Alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger waren aufgerufen, darüber zu entscheiden, ob der zur Abstimmung gestellte Entwurf "Gesetz zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen" Gesetz werden soll.
Abstimmungsergebnisse in Leipzig und Sachsen
Anzahl | Stadt Leipzig absolut | Stadt Leipzig in % | Freistaat Sachsen absolut | Freistaat Sachsen in % |
---|---|---|---|---|
Stimmberechtigte | 387.745 | x | 3.573.609 | x |
Abstimmende | 91.793 | 23,7 | 925.115 | 25,9 |
Ungültige Stimmen | 317 | 0,3 | 3.688 | 0,4 |
Gültige Stimmen gesamt | 91.476 | 99,7 | 921.427 | 99,6 |
Ja | 72.818 | 79,6 | 785.136 | 85,2 |
Nein | 18.658 | 20,4 | 136.291 | 14,8 |