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Allgemeinesgeschützte BäumeKastanienminiermotte
 

Ab 19.10.2010 - Änderungen beim Baumschutz

Der Sächsische Landtag hat am 01.09.2010 das „Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechtes“ beschlossen. Dieses beinhaltet eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes, durch welche der Geltungsbereich kommunaler Gehölzschutzsatzungen eingeschränkt wird. Das Gesetz tritt am 19.10.2010 in Kraft.

Was ändert sich?

Durch das Gesetz werden einzelne Baumarten und Bäume bis zu einem bestimmten Stammumfang auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken vom Geltungsbereich der Baumschutzsatzung ausgenommen.

Dies betrifft Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden, Obstbäume (unabhängig vom Stammumfang) und alle anderen Bäume mit einem Stammumfang unter 100 cm, gemessen in 1,0 m Höhe auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken. Diese Gehölze sind nach In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht mehr durch die Baumschutzsatzung geschützt und können ohne Genehmigung beseitigt werden.

Welche Regelungen bleiben bestehen?

Laubbäume (ausgenommen die aufgeführten Arten) mit einem Stammumfang über 100 cm sind auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken weiterhin geschützte Gehölze, ebenso Laub-Sträucher ab 4,0 m Höhe, Laubholz-Hecken ab 1,0 m Höhe und Rank- und Klettergehölze mit einer Höhe von über 3,0 m.

Auf nicht mit Gebäuden bebauten Grundstücken gelten die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig uneingeschränkt fort, d.h. alle Laub- und Nadelbäume (auch die durch die Neuregelung für bebaute Grundstücke ausgenommenen Arten) unterliegen ab einem Stammumfang von 30 cm, Obstbäume ab einem Stammumfang von 100 cm sowie Laub- und Nadelholz-Sträucher ab 4,0 m Höhe, Laub- und Nadelholz-Hecken ab 1,0 m Höhe und Klettergehölze ab 3,0 m Höhe unverändert den Bestimmungen der Baumschutzsatzung und sind geschützte Gehölze.

Was ist zu beachten?

Für alle Eingriffe in geschützte Gehölze (z. B. Fällung, starker Rückschnitt, Veränderungen im Wurzelbereich) ist nach wie vor eine Genehmigung des Amtes für Stadtgrün und Gewässer erforderlich.

Diese ist schriftlich mit Angaben zu Grundstück und Eigentümer, Baumart, Stammumfang und Art des Eingriffes unter Beifügung einer Begründung und eines Lageplanes mit dem gekennzeichneten Baumstandort beim

Amt für Stadtgrün und Gewässer
Prager Straße 118-136 (Haus A)
04317 Leipzig

zu beantragen.

Genehmigungen können mit Auflagen und Nebenbestimmungen ergehen, z. B. ist im Falle der Beseitigung geschützter Gehölze die Festsetzung von Ersatzpflanzungen möglich.

Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Wochen beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Bearbeitungsfrist beginnt erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Das Genehmigungsverfahren ist gebührenfrei.

Eingriffe in geschützte Gehölze im Zusammenhang mit nach Sächsischer Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sind wie bisher zusammen mit der Baugenehmigung beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zu beantragen. Hier gelten die Fristen- und Gebührenregelungen des Baugenehmigungsverfahrens.

Die Bestimmungen zu Gehölzen in höherrangigen und spezielleren Vorschriften, z. B. des Naturschutz-, Wasser- und Denkmalschutzrechtes, bleiben durch die Gesetzesänderung unberührt. Zu beachten sind hier u. a. das generelle Beseitigungsverbot gem. Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres und der Schutz höhlenreicher Einzelbäume (unabhängig von Art und Stammumfang sowie Standort) als „besonders geschützte Biotope“ nach Landesrecht sowie der Schutz von Naturdenkmalen, von Bäumen in Landschafts- und Naturschutzgebieten und in der freien Landschaft.

 
 

deli.cio.us Mister Wong

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