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Sondernutzung |
Begriffsdefinition
Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen ist gemäß § 14 SächsStrG jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechlichen Vorschriften gestattet. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 SächsStrG Sondernutzung.
Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Stadt Leipzig.
Zuständigkeiten, Gebühren und Gebührenzonen sind in der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - Sondernutzungssatzung (PDF 419 KB, 14 Seiten inkl. Anlagen) in der aktuell gültigen Fassung nachzulesen.
Mit der neuen Sondernutzungssatzung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt vom 31.03.2012 - in Kraft getreten ab 01.04.2012) wurden die Zuständigkeiten in Teilen neu geregelt. Dies betrifft auch das Marktamt. |
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Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind: |
Auslagen (Warenauslagen) im Straßenraum vor Geschäften;
Verkaufsstände (Einzelstandorte) wie mobile Verkaufseinrichtungen und Bauchläden (z. B. für Zeitungen, Obst, Eis, Blumen, Grabschmuck, Bratwurst, ...) bei täglichem Auf- und Abbau;
Märkte und Veranstaltungen mit Verkauf und Gastronomie und möglichen Kulturdarbietungen auf Marktflächen und in Fußgängerzonen, sowie alle Veranstaltungen dieser Art bei denen Eintritt erhoben wird.
Für Promotion, Infoveranstaltungen und Wahlwerbung wenden Sie sich an das Verkehrs- und Tiefbauamt, Sachgebiet Sondernutzung.
Amtlicher Hinweis
Die Sondernutzungssatzung in Ihrer aktuellen Form wurde im Leipziger Amtsblatt (Nr. 7 vom 31. März 2012 - PDF 8,65 MB - Seiten 8 und 9 von 14) veröffentlicht und trat am 01. April 2012 in Kraft.
Haben Sie Fragen zur Sondernutzung, wir helfen Ihnen gern: Kontakt |
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Satzung und Information |
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Antrag |
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