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Informationen zum Eltern- und Erziehungsgeld |
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Allgemeines
Im Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig werden die Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG) bearbeitet. Das Elterngeld wurde für Geburten ab 01.01.2007 vom Gesetzgeber eingeführt. Es soll als Entgeltersatzleistung Familien nach der Geburt ihres Kindes finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglichen, damit sie sich intensiv und ohne Sorgen auf die neue Lebenssituation einstellen können. Ziel des Elterngeldes ist die weitere Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie eine stärkere Einbeziehung der Väter in die ersten Lebensmonate ihres Kindes.
Bezugsdauer
Ein Elternpaar kann für maximal 14 Monate Elterngeld beziehen, wobei die Zeiträume frei zwischen mindestens 2 und höchstens 12 Monaten pro Elternteil gewählt werden können. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am wegfallenden Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteiles und beträgt maximal 1.800 EUR. Aber auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht gearbeitet haben, können Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 EUR monatlich erhalten. Mit dem Geschwisterbonus profitieren Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern vom Elterngeld.
Elterngeldregelungen ab 01. Januar 2011
Zum 1. Januar 2011 traten im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes einige Änderungen auch für das Elterngeld in Kraft, über die wir informieren möchten. Die Grundstruktur des Elterngeldes bleibt erhalten. Die neuen Elterngeldregelungen werden ab dem 1. Januar 2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet und betreffen damit auch Berechtigte, die im laufenden Leistungsbezug sind.
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Elterngeldberechtigte
Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes. Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate künftig bei 65 Prozent.
die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten
- Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
- Sonderregelung Elterngeldfreibetrag. Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Beispiel: Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (z. B. aus einem Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.
- Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen (sog. Verlängerungsoption). Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden ab 2011 sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt, wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein Elterngeldfreibetrag zusteht.
mit ausländischen Einkünften
- Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.
die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen
- Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.
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Landeserziehungsgeld
-kann in Sachsen im Anschluss an das Elterngeld bezogen werden. Es ist jedoch im Gegensatz zum Elterngeld eine einkommensabhängige Sozialleistung, welche an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist. Das Kind darf keine mit staatlichen Mitteln geförderte Kindereinrichtung oder Tagespflege besuchen. Landeserziehungsgeld kann entweder im 2. oder im 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Bezugsdauer ist abhängig vom Bezugszeitraum und der im Haushalt lebenden weiteren Kinder. Landeserziehungsgeld wird nur einen Monat rückwirkend vor Antragstellung gewährt und kann frühestens drei Monate vor dem geplanten Leistungsbeginn beantragt werden. Landeserziehungsgeld wird bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, sondern steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung.
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FAQ`s
Wer hat Anspruch auf Elterngeld? Mütter und Väter, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind,
- mit ihren Kinder in einem Haushalt leben,
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
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Kann der Antrag bereits vor der Geburt gestellt werden?
- Nein, die Antragstellung ist erst nach der Geburt des Kindes möglich, da die Geburtsbescheinigung erforderlich ist und sich der Leistungszeitraum nach dem Geburtsdatum des Kindes berechnet.
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Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt sein?
- Geburtsbescheinigung für Elterngeld
- Nachweis über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
- Einkommensnachweise für die maßgebenden 12 Monate vor Geburt (z. B. monatliche Lohnscheine, Einnahme- Überschussrechnung bei Selbständigen)
- bei Bedarf Kindergeldnachweis
- Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Tätigkeit und Nachweis des voraussichtlichen Einkommens in dieser Zeit.
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Muss jeder Elternteil einen eigenen Antrag stellen?
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Wann besteht Anspruch auf die sog. Partner-/ Bonusmonate?
- Wenn wenigstens ein Elternteil vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war und ein positives Einkommen erzielte und nach der Geburt für 2 Monate eine Einkommensminderung eingetreten ist.
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Welches Einkommen ist bei Selbstständigen maßgebend und wie muss dieses nachgewiesen werden?
- Auch bei Selbstständigen sind grundsätzlich die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes zur Einkommensberechnung maßgebend. Abweichend davon ist jedoch das Kalenderjahr vor der Geburt für die Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenn die selbstständige Tätigkeit sowohl in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt als auch im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum durchgehend ausgeübt wurde. Besonderheiten sind hierbei jedoch noch zu beachten, wenn im Veranlagungszeitraum Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für eine älteres Kind bezogen wurden, eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorgelegen hat oder Wehr- bzw. Zivildienst geleistet wurde. Als Nachweis dient eine Einnahme-Überschussrechnung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss, eine Bilanz oder der Steuerbescheid.
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Welche Einkünfte werden für das Elterngeld berücksichtigt?
- Nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird dem Elterngeld zu Grunde gelegt. Berücksichtigt wird die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
- Nicht zum Erwerbseinkommen zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Stipendien, Renten oder Arbeitslosengeld II.
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Wie erfolgt die Berechnung?
- Maßgebliches Einkommen für den jeweiligen Monat ist das Einkommen, das in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung in diesem Monat als Einkommen ausgewiesen wird und für das in diesem Monat Lohnsteuer abgeführt wird. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt.
- Davon sind die Einkommens-/ Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen.
- Weiterhin wird für jeden Monat, in dem Einkommen zu berücksichtigen ist, 1/12 der aktuell gültigen Werbungskostenpauschale (derzeit 920 EUR) abgesetzt. Monate ohne Einkommen fließen mit Null in die Berechnung ein. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen.
- Davon werden 67% als Elterngeld ersetzt. Liegt das monatliche Durchschnittseinkommen unter 1.000 EUR, erhöht sich die Ersatzrate bis auf maximal 100%. Ist das durchschnittliche Einkommen vor Geburt höher als 1.200 EUR sinkt die Ersatzrate bis auf 65%.
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Hat eine Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Auswirkungen auf dessen Höhe?
- Ja, da nur der Einkommensausfall ausgeglichen werden soll, der durch die Einschränkung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes eingetreten ist. Eine Teilzeit ist bis zu 30 Wochenstunden zulässig, mindert aber die Höhe des Elterngeldes.
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Wie erfolgt die Zahlung des Elterngeldes?
- Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen müssen jeweils zum Monatsbeginn vorliegen.
- Die Auszahlung erfolgt monatlich zum Beginn des jeweiligen Lebensmonats, ohne dass ein Rechtsanspruch auf den Geldeingang zum ersten Tag des Lebensmonats besteht.
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Kontakt |
Hausanschrift
Stadt Leipzig Amt für Jugend, Familie und Bildung Abteilung Hoheitliche Jugendhilfe Sachgebiet Elterngeld Naumburger Str. 26 04229 Leipzig
Sachgebietsleiterin Frau Gerold
Telefon 0341 123-3575, -3576, -4641
Fax 0341 123-3583
E-Mail ja-51-24@leipzig.de
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09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
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10:30 - 12:00 Uhr 10:30 - 12:00 Uhr |
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