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Statut für den Gutenberg-Preis der Stadt Leipzig |
Präambel Der Name Gutenberg steht für herausragende Bemühungen um eine richtungsweisende Buchkultur. Der Preis dient der Förderung und Anerkennung buchkünstlerischer Leistungen und dokumentiert gleichzeitig die Traditionen Leipzigs als ein Zentrum für Druckqualität und Buchkunstpflege. Der Preis wird verliehen für hervorragende künstlerische, technische oder wissenschaftliche Leistungen maßstabsetzenden Charakters auf dem Gebiet der Buchkunst - besonders der Schriftgestaltung, der Typografie, der Buchillustration sowie der Buchkunst- edition und der Buchherstellung.
Artikel 1 Die Stadt Leipzig verleiht im 2-Jahres-Turnus den "Gutenberg-Preis der Stadt Leipzig". Diese Verleihung findet in der Regel im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung zur Leipziger Buchmesse statt. Findet die Internationale Buchkunstausstellung (iba) in Leipzig statt, wird der Preis zu deren Eröffnung verliehen.
Artikel 2 Der Gutenberg-Preis wird vergeben an Persönlichkeiten oder Einrichtugnen, die sich durch hervorragende, beispielgebende Leistungen um die Förderung der Buchkunst verdient machen. Von der Preisvergabe sind die Preisträger des "Gutenberg-Preises der Stadt Mainz" ausgeschlossen.
Artikel 3 Der Gutenberg-Preis kann zwischen mehreren Preisträgern aufgeteilt werden. Er kann sowohl national als auch international vergeben werden.
Artikel 4 Der Preis besteht aus einem Geldbetrag in Höhe von 10.000,-- € (zehntausend) und einer Urkunde.
Artikel 5 Der Gutenberg-Preis wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Eigenbewerbungen sind nicht möglich.
Artikel 6 Die Preisträger werden von einem Kuratorium ermittelt.
Artikel 7 Dem Kuratorium gehören an:
- Beigeordneter für Kultur in Vertretung des Oberbürgermeisters
- 1 Mitglied des Fachausschusses Kultur der Ratsversammlung der Stadt Leipzig
- 1 Vertreter der Hochschule für Grafik und Buchkunst, Leipzig
- 1 Mitglied des Börsenvereins der deutschen Buchhändler
- 1 Vertreter des grafischen Gewerbes
- 1 Mitglied des Leipziger Bibliophilen-Abends Leipzig e.V.
- 1 Vertreter des Deutschen Buch- und Schriftmuseums Leipzig
- Kulturdezernent der Stadt Mainz
- 1 weiterer Vertreter der Stadt Mainz
- 1 bis 3 Gutenberg-Preisträger der Vorjahre
Das Kuratorium wird vom Beigeordneten für Kultur für ein Jahr berufen.
Artikel 8 Die Mitglieder des Kuratoriums unterbreiten bis zum 1. Dezember des Vorjahres dem Beigeordneten für Kultur Kandidatenvorschläge mit entsprechender Begründung. Der Beigeordnete für Kultur hat das Recht, darüber hinaus weitere begründete Auszeichnungsvorschläge entgegenzunehmen.
Artikel 9 Das Kuratorium entscheidet unter Vorsitz des Beigeordneten für Kultur mit einfacher Stimmenmehrheit.
Artikel 10 Der Gutenberg-Preis darf einer Persönlichkeit/Einrichtung nur einmal verliehen werden.
Artikel 11 Die Beratungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Gegen die Entscheidung des Kuratoriums ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Artikel 12 Änderungen des Statuts bedürfen des Beschlusses der Ratsversammlung.
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