Der vorliegende Luftreinhalteplan stellt auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für die Stadt Leipzig aus dem Jahr 2005 dar. Mit der Fortschreibung verbunden war auch eine Überarbeitung des 2006 auf der Grundlage des § 47 Abs. 2 BImSchG in Kraft getretenen "Aktionsplans zur Luftreinhaltung für die Stadt Leipzig". Dieser Plan für kurzfristige Maßnahmen wurde im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2008/50/EG in den Luftreinhalteplan integriert.
Die Luftreinhaltepolitik der Stadt Leipzig war in der Vergangenheit auf die Umsetzung aller wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Minderung der Luftschadstoffbelastung, unter Vermeidung gebietsbezogener Verkehrsbeschränkungen, ausgerichtet. Zahlreiche im Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 festgelegte Maßnahmen zur Minderung der Feinstaubbelastung (PM10) wurden seit dessen Inkrafttreten umgesetzt oder befinden sich nach wie vor in der laufenden Umsetzung. Im Ergebnis wurde zwar eine Reduzierung der Luftschadstoffbelastung erreicht, die seit 2005 andauernden Überschreitungen des in der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) fixierten Grenzwertes für Feinstaub (PM10) zeigen allerdings, dass die bisherige Umsetzung der Maßnahmen des Luftreinhalteplanes 2005 in ihrer Wirkung unzureichend war. Die Stadt Leipzig war daher gemäß 22. BImSchV sowie der EU-Richtlinie 2008/50/EG verpflichtet, den Luftreinhalteplan 2005 unter der Prämisse fortzuschreiben, weitere zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, mit deren Umsetzung die Einhaltung des Grenzwertes von PM10 bis spätestens 2011 abgesichert werden kann. Mit dem neuen Luftreinhalteplan soll darüber hinaus gewährleistet werden, dass der ab 2010 geltende Grenzwert von Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden kann.
Im vorliegenden Luftreinhalteplan wurden zahlreiche, bereits in der Fassung von 2005 enthaltene Maßnahmen, die sich in laufender Umsetzung befinden, erneut aufgenommen. Darüber hinaus wurden zahlreiche neue, zusätzliche Maßnahmen definiert.
Die Untersuchungen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zur Immissionssituation für Feinstaub (PM10 und PM2,5) sowie Stickstoffoxid (NOx) im Gebiet der Stadt Leipzig haben verdeutlicht (vgl. Kap.5.1), dass der Straßenverkehr im lokalen Bereich das größte lokal beeinflussbare Minderungspotenzial besitzt.
An der Messstation Leipzig-Lützner Straße ist der Straßenverkehr zu 76 Prozent an der Stickstoffoxidbelastung beteiligt. An der Messstation Leipzig-Mitte beläuft sich der Anteil auf 78 Prozent. Maßgebend hierfür ist der Straßenverkehr in unmittelbarer Nähe an der Messstation und auf dem übrigen Straßen-netz der Stadt. Die übrigen Quellen im Stadtgebiet (Industrie, Gewerbe, Hausbrand, Landwirtschaft, Luft- und Schienenverkehr) haben an den beiden Messstationen kumulativ mit nur 10 bis 11 Prozent eine untergeordnete Bedeutung. Der Ferneintrag liegt mit 12 bis 13 Prozent etwa in der gleichen Grö-ßenordnung.
In Leipzig wird die Feinstaubbelastung (PM10) an den Messstationen Leipzig-Lützner Straße und Leipzig-Mitte etwa zur Hälfte vom Ferneintrag bestimmt. Dennoch leistet der Straßenverkehr an der Messstation Leipzig-Lützner Straße einen nicht unbedeutenden Beitrag von 38 Prozent und an der Messstation Leipzig-Mitte von 32 Prozent. Die übrigen Quellen der Stadt tragen mit 14 Prozent (Leipzig-Lützner Straße) und 16 Prozent (Leipzig-Mitte) zur Feinstaubbelastung bei.
An der Hintergrundmessstation Leipzig-West beträgt der durch den Straßenverkehr verursachte Anteil an der Feinstaubbelastung lediglich 3 Prozent. Dies verdeutlicht noch mal den Einfluss des Straßenverkehrs an den beiden anderen Messstationen und analog dazu an stark belasteten, verkehrsreichen Straßen des Stadtgebietes.
Die Modellierung der Immissionssituation hat gezeigt, dass deutlich mehr Bürger von Konzentrationen an NO2 oberhalb des ab 1. Januar 2010 geltenden Grenzwertes betroffen sind als dies bei PM10 der Fall ist. Damit stellt sich eine wirksame Reduzierung der NO2-Belastung gegenüber einer Reduzierung der PM10-Belastung als dringlicher dar.
Auf Grund der vorgenannten gewonnenen Erkenntnisse ist es daher naheliegend und entsprechend § 47 Abs. 4 BImSchG erforderlich, die Maßnahmenplanung in erster Linie auf die Vermeidung, Verringerung oder Optimierung des Straßenverkehrs auszurichten.
Eine zentrale Rolle hierbei stellt die Einführung einer Umweltzone zum 1. Januar 2011 als Schwerpunktmaßnahme dar. Die Umweltzone wird für sehr viele Bürger, die momentan einer Luftbelastung an Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt sind, eine lufthygienische Verbesserung bringen. Vorangegangen war eine intensive, fachlich fundierte und belastbare Prüfung der Wirksamkeit einer Umweltzone unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse in Leipzig, wobei mittels umfangreicher Berechnungen nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung des Grenzwertes für PM10 nur mit Einführung einer großflächigen Umweltzone und in Kombination mit den sonstigen vorgesehenen Maßnahmen aus derzeitiger Sicht gewährleistbar ist.
Diese überwiegend langfristig angelegten Maßnahmen tangieren die Bereiche Verkehr, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Energie, Raum- und Stadtplanung sowie Öffentlichkeits- und Gremienarbeit. Im Konkreten geht es dabei u. a. um die Prüfung neuer Verkehrskonzepte in Bezug auf die verstärkte Nutzung der Elektromobilität, die Steigerung der Attraktivität des ÖPNV und des Radverkehrs, die Beschaffung von besonders emissionsarmen Bussen, die Förderung von Carsharing, die Erstellung eines neuen Energie- und Klimaschutzkonzeptes sowie die Entwicklung von Wald auf innerstädtischen Brachflächen. Neben diesen Maßnahmen werden altbewährte Maßnahmen fortgeführt. Hierzu zählen u. a. die Priorisierung von Straßenbelags-arbeiten unter Berücksichtigung der Immissionssituation, der weitere Ausbau und die Modernisierung des ÖPNV-Netzes, Geschwindigkeitsreduzierung und Nassstraßenreinigung im Baustellenbereich oder auch die Verwendungsbeschränkung fester Energieträger im Rahmen der Bauleitplanung.
Eine Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit soll dazu beitragen, die Akzeptanz und Befolgung der Maßnahmen des Luftreinhalteplanes zu verbessern.
Mit diesem umfassenden Bündel an Maßnahmen, insbesondere jedoch durch die Einführung einer Umweltzone, ist es als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass ab 2011 der Tagesgrenzwert für PM10 als auch der Jahresgrenzwert für NO2 eingehalten werden kann.
Die Modellierung der Immissionssituation für das Jahr 2015 zeigt, dass die Umweltzone bis dahin und vermutlich darüber hinaus erhalten bleiben muss. Während die PM10-Belastungen auf Grund des hohen Anteils der Aufwirbelungen kaum weiter zurückgehen, reduzieren sich die NO2-Belastungen noch einmal deutlich.
Der Luftreinhalteplan sieht mit der Maßnahme M6.3 (Kontrolle der lufthygienischen Wirkung der reali-sierten Maßnahmen) vor, die Verwaltung daran zu binden, die Umsetzung und Wirkung der geplanten Maßnahmen beginnend ab dem Jahr 2011 zu evaluieren. Auf der Basis der hierbei gewonnen Ergebnisse, kann auf die Durchführung von Maßnahmen rechtzeitig Einfluss genommen werden. Wird ins-besondere ab dem Jahr 2012 kein signifikanter Belastungsrückgang festgestellt, ist die Luftreinhalte-planung neu auszurichten und durch weitere Maßnahmen zu ergänzen (Fortschreibung des LRP). Als Folge derzeit nicht absehbarer sich ändernder Rahmenbedingungen (z. B. Kraftstoffpreissteigerung etc.) könnte auch ein höherer Rückgang der Schadstoffbelastung als prognostiziert, eintreten. Vor diesem Hintergrund wäre ggf. auch eine Abschwächung der Umweltzone (räumliche Ausdehnung, zusätzliche Ausnahmeregelungen) diskussionswürdig.
Sofern im Jahr 2010 der Grenzwert für NO2 überschritten wird, muss gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG die Verlängerung der Frist zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2 bei der EU-Kommission notifiziert werden. Werden von der EU-Kommission diesbezüglich keine Einwände erhoben, gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2 dann erst ab dem Jahr 2015. Es ist jedoch nicht zwangsläufig, dass die Frist zur Einhaltung des Grenzwertes bis 2015 verlängert wird. Nach Art. 23, der über Art. 22 Abs. 2 und Abs. 1 der RL 2008/50/EG gilt, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die soweit wie möglich die Belastung reduzieren. Was auch heißt, dass geeignete Maßnahmen, wie bspw. die Umweltzone mit 'grüner Plakette' auch vorher umzusetzen sind.
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