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Satzung soll Werbung für politische Zwecke im öffentlichen Raum regeln

(18.09.2012)
 

Die Erteilung von Erlaubnissen für Wahlwerbung im öffentlichen Raum soll künftig aufgrund einer entsprechenden Satzung erfolgen. Oberbürgermeister Burkhard Jung wird auf Vorschlag von Baubürgermeister Martin zur Nedden den Entwurf der Wahlwerbungssatzung im Oktober in die Ratsversammlung einbringen. Die Satzung regelt die Grundsätze, nach denen anlässlich von Wahlen bzw. Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheiden) Werbeträger für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen und Grünflächen aufgestellt werden dürfen. Ferner umfasst sie das Aufstellen und Betreiben von Informationsständen sowie die Lautsprecherwerbung während der Wahlkampfzeit. Antragsteller im Sinne dieser Satzung sind politische Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sowie bei Abstimmungen zusätzlich die Initiatoren und sonstige Interessengruppen. Anträge sind mindestens 14 Tage vor dem Ausbringen der Werbung per Brief oder E-Mail beim Verkehrs- und Tiefbauamt einzureichen, das für die Erteilung der Erlaubnisse zuständig ist.

Die Wahlkampfzeit beginnt entsprechend der Satzung mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins, frühestens jedoch sechs Monate vor der Wahl. Sie endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale. Die Vorwahlzeit als Teil der Wahlkampfzeit beginnt am 36. Tag vor der Wahl und endet ebenfalls mit Schließung der Wahllokale. Lautsprecherwerbung ist nur innerhalb der Vorwahlzeit zulässig, nicht aber am Wahltag selbst. Werbung für öffentliche Wahlveranstaltungen darf nur zehn Tage vor dem Stattfinden der jeweiligen Veranstaltung angebracht werden. Die entsprechenden Werbeträger sind innerhalb von fünf Tagen nach dem Ende der letzten von ihnen beworbenen Veranstaltung durch den Antragsteller zu entfernen. Stell- und Hängeschilder mit Wahlwerbung sind innerhalb von zehn Tagen nach der Wahl oder Abstimmung abzunehmen, für Großplakate gilt eine fünftägige Frist. Informationsstände müssen sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. zum Ende des genehmigten Zeitraums entfernt werden.

Wahlwerbung darf die Verkehrssicherheit und Übersicht nicht behindern. So ist sie beispielsweise nicht gestattet an oder neben Masten von Verkehrszeichen oder Ampeln sowie Verkehrseinrichtungen wie Parkscheinautomaten, an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrsinseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern sowie an Bäumen.

 
 
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