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Statut |
Präambel
Leipzig ist eine Stadt der Wissenschaften. Die Universität Leipzig, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur, die Hochschule für Musik und Theater, die Hochschule für Grafik und Buchkunst, die Handelshochschule Leipzig, die Fachhochschule der Telekom, die in Leipzig ansässigen Institute der Max-Planck-Gesellschaft und der Leibniz-Gemeinschaft, das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung Leipzig-Halle, die Sächsische Akademie der Wissenschaften – um nur die wichtigsten Einrichtungen zu nennen – belegen diese Tatsache. In Leipzig existiert eine reiche Forschungs-, Bildungs- und Wissenschaftslandschaft, die einen in jeder Hinsicht wichtigen Faktor des Stadtlebens darstellt und gleichzeitig im Konzert der nationalen und internationalen Wissenschaft eine wichtige Stimme abgibt. Der Leipziger Wissenschaftspreis soll dies öffentlich dokumentieren, indem er eine Arbeit prämiert, die höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und Leipzigs Ruf als Stadt der Wissenschaften festigt.
§ 1
Der Leipziger Wissenschaftspreis wird verliehen von der Stadt Leipzig, der Universität Leipzig und der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig.
§ 2
Der Leipziger Wissenschaftspreis wird für Arbeiten verliehen, die das Ansehen Leipzigs als einer Stadt der Wissenschaften ausweisen und stärken. Er wird an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verliehen, die aus der Region Leipzig kommen oder in ihr tätig sind bzw. waren. Preiswürdig sind zudem auswärtige Arbeiten, die einen sachlichen Bezug zur Region Leipzig aufweisen. Es kann sich bei den eingereichten Arbeiten um Dissertationen oder Habilitationsschriften, aber auch um Arbeiten bereits ausgewiesener Wissenschaftler handeln. Dem interdisziplinären Aspekt der Arbeiten wird besonderes Gewicht beigemessen.
§ 3
Über die Verleihung des Leipziger Wissenschaftspreises entscheidet eine Jury. Die Jury arbeitet ehrenamtlich und hat eine Amtszeit von vier Jahren. Scheidet ein Jurymitglied aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom jeweiligen zur Benennung Berechtigten ein Ersatzmitglied gestellt. Die Mitglieder der Jury sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind von der Preisverleihung ausgeschlossen.
Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Jury wählt sich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Jury tagt nichtöffentlich. Sie entscheidet über die Verleihung des Preises mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges.
§ 4
Der Jury gehören an:
- der Präsident der Sächsischen Akademie der Wissenschaften und ein von ihm benannter promovierter Wissenschaftler (oder zwei vom Präsidenten der Akademie benannte promovierte Wissenschaftler);
- der Rektor der Universität Leipzig und ein von ihm benannter promovierter Wissenschaftler (oder zwei vom Rektor benannte promovierte Wissenschaftler);
- zwei vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig benannte promovierte Wissenschaftler;
- der Rektor der Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy";
- der Wissenschaftliche Geschäftsführer des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig-Halle
- ein vom Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft benannter promovierter Wissenschaftler eines Leipziger Max-Planck-Institutes.
§ 5
Vorschläge für die Preisträger nimmt die Jury schriftlich entgegen. Dem Vorschlag muss eine ausführliche schriftliche Begründung beigefügt sein. Der Leipziger Wissenschaftspreis wird durch die Jury öffentlich ausgeschrieben. Eigenbewerbungen sind möglich.
§ 6
Die Verleihung des Leipziger Wissenschaftspreises erfolgt jeweils am Tag einer Öffentlichen Frühjahrssitzung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften. Die Veranstaltung zur Preisverleihung findet in der Alten Börse oder im Festsaal des Alten Rathauses in Leipzig statt. Die Verleihung erfolgt durch die Repräsentanten der verleihenden Einrichtungen gemeinsam. Dem Preisträger wird dabei Gelegenheit zum wissenschaftlichen Vortrag gegeben.
§ 7
Der Leipziger Wissenschaftspreis ist mit einem Preisgeld von 10 000.-- EUR verbunden. Das Preisgeld wird von den verleihenden Einrichtungen zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt.
Es bleibt den Einrichtungen unbenommen, zur Bereitstellung der Mittel Kooperationen mit Sponsoren anzustreben. Sollte das Preisgeld insgesamt oder teilweise von Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, so haben sich die verleihenden Einrichtungen zu Verfahrensgrundsätzen verständigt, die als Anlage zu diesem Statut niedergelegt sind.
§ 8
Der Leipziger Wissenschaftspreis wird alle zwei oder drei Jahre ausgeschrieben.
§ 9
Änderungen des Statuts können nur im Einvernehmen aller verleihenden Institutionen erfolgen. Das nun verabschiedete Statut tritt an die Stelle des im Jahr 1999 beschlossenen Statuts.
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