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Petitionen - Bitten und Beschwerden

"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."
Artikel 17 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
 
Dieses Recht ist ein Grundrecht. Jeder kann es wahrnehmen, unabhängig von Staatsbürgerschaft, Alter oder Geschäftsfähigkeit. Die Volksvertretungen übertragen in der Regel die Erledigung dieser Bitten und Beschwerden – Petitionen - einem dafür gebildeten Ausschuss, dem Petitionsausschuss.
 

 

Wann schreibt man eine Petition?
 
Prinzipiell kann alles, was Handlungen oder Unterlassungen städtischer Ämter oder Einrichtungen betrifft, Gegenstand einer
Petition sein. Das sind z. B. Forderungen und Vorschläge, aber auch Beschwerden.

Ausgenommen sind alle Angelegenheiten, die auf dem Rechtsweg zu klären sind. Auch bloße Meinungsäußerungen, Mitteilungen, Auskunftsersuchen, Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden, Widersprüche usw. sind keine Petitionen. Petitionen städtischer Mitarbeiter, die Anregungen oder Beschwerden aus deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis enthalten, fallen nicht in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses.
 

 

Wie schreibt man eine Petition?
 
Grundsätzlich ist dafür keine spezielle Form vorgeschrieben. Es genügt, dass ein erkennbares Anliegen verständlich formuliert wird. Aus der Petition müssen Name und Adresse erkennbar sein. Sie kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden, und zwar in der Geschäftsstelle des Ausschusses, die zum Büro für Ratsangelegenheiten (Neues Rathaus, Zimmer 244b) gehört.

Äußern mehrere Bürger dasselbe Anliegen in unterschiedlichen Schreiben, spricht man von einer Mehrfachpetition. Handelt es sich um Unterschriftensammlungen, spricht man von Sammelpetitionen.
 

 

Ist der Petitionsausschuss der richtige Adressat?
 
In einigen Fällen muss dem Einreicher einer Petition mitgeteilt werden, dass der Petitionsausschuss kein Petitionsverfahren einleiten kann, da der geschilderte Sachverhalt nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fällt.
 
Dies bedeutet nicht, dass das Anliegen keine Petition darstellt, sondern, dass es lediglich nicht vom Petitionsausschuss behandelt werden kann, da dieser hierfür nicht ausreichend gesetzlich legitimiert ist.

Grundsätzlich gilt: Alle Sachverhalte die vom Stadtrat beschlossen werden können, eignen sich auch als Inhalt einer Petition für den Stadtrat.

Anliegen, die nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates, sondern in die der Stadtverwaltung fallen, werden dieser zur Bearbeitung übergeben. Alle anderen Schreiben werden, wenn der Petent damit einverstanden ist, an die zuständigen Stellen weitergeleitet (z.B. Petitionsausschüsse des Land- oder Bundestages, Städtische Gesellschaften).

 

Weiterführende Informationen
 


 
 
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Aktuelles

Mehrfachpetition V/P 078/11 "Gegen die Schließung der Sporthalle Dieskaustraße 79"

 

Kontakt

Petitionsausschuss
Ratsversammlung der Stadt Leipzig
Petitionsausschuss
04092 Leipzig

 

Persönliche Vorsprachen
Büro für Ratsangelegenheiten
Neues Rathaus
Martin-Luther-Ring 4 - 6
Alexander Wenk - Zimmer 244b
04109 Leipzig
 
Tel: 0341 123-2115
E-Mail: petition@leipzig.de

 

Downloads

Flyer "Petitionen" (PDF 47kB)

 

 
 

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