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Verfahren |
Ist die Petition im Büro für Ratsangelegenheiten eingegangen, erhält der Absender eine Eingangsbestätigung. In der nächstmöglichen Sitzung entscheidet der Petitionsausschuss zunächst, ob es sich um eine Petition handelt. Ist dies der Fall, wird die Petition an die zuständige Stelle in der Verwaltung weitergereicht und um Stellungnahme zu dem Sachverhalt gebeten. |
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Beschlüsse |
Nach Vorberatung im Petitionsausschuss beschließt die Ratsversammlung, nachdem die Stellungnahme der Verwaltung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen vorliegt und über die Petition beraten worden ist. Bei Petitionen kann der Beschluss lauten:
Abhilfe Durch entsprechende Maßnahmen wird das Anliegen der Petition umgesetzt. Berücksichtigung Die Petition beinhaltet Vorschläge, deren Entscheidungen sich noch im Beratungsprozess im Stadtrat oder dessen Ausschüsse befindet. Diese werden zur Beachtung an die entsprechenden Gremien weitergeleitet. Veranlassung näher bezeichneter Maßnahmen Das Anliegen der Petition wird durch entsprechende Maßnahmen teilweise umgesetzt. Erledigt Die Petition wird als erledigt angesehen, wenn ihr bereits durch bestimmte Maßnahmen entsprochen wurde oder sie sich sonst erledigt hat. Nicht abhilfefähig Die Petition enthält ein Verlangen, welchem zwingende rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen oder wenn die Haushaltslage eine Realisierung der Forderungen bzw. Vorschläge nicht oder in nicht absehbarer Zeit zulässt. Der Petition kann ebenfalls nicht abgeholfen werden, wenn diese auf etwas Unmögliches ausgerichtet ist.
Weitere Informationen
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