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Geschäftsordnung für die Stadtbezirksbeiräte |
Geschäftsordnung für die Stadtbezirksbeiräte
Beschluss Nr. 406/95 der Ratsversammlung vom 13. Dezember 1995.Änderung vom 06.12.2000, Beschluss Nr. III-504/00, Amts-Blatt Nr. 26 vom 23.12.2000).
§ 1 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechte und Pflichten gelten unbeschadet dieser Geschäftsordnung die Vorschriften der SächsGemO, der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und der Entschädigungssatzung der Stadt Leipzig.
(2) Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirates sind verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert oder muss es die Sitzung vorzeitig verlassen, so ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen.
(3) Stadträte aus den Wahlkreisen, die zum jeweiligen Stadtbezirk gehören, sind berechtigt, an den Sitzungen des Stadtbezirksbeirates teilzunehmen. Den an den Sitzungen teilnehmenden Stadträten erteilt der Vorsitzende in der Regel nach den Wortmeldungen der Stadtbezirksbeiräte zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt das Wort.
§ 2 Verpflichtung
Der Oberbürgermeister oder der von ihm beauftragte Vorsitzende des Stadtbezirksbeirates verpflichtet die Mitglieder des Stadtbezirksbeirates in der auf die Bestellung durch die Ratsversammlung folgenden Sitzung des Stadtbezirksbeirates durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung der Pflichten.
§ 3 Vorsitzender
Vorsitzender des Stadtbezirksbeirates ist ein vom Oberbürgermeister Beauftragter. Er ist verantwortlich für den Geschäftsgang der Beratungen des Stadtbezirksbeirates und hat das Recht, zu Verhandlungsgegenständen, die vom Stadtbezirksbeirat beraten werden, den dafür sachlich zuständigen Beigeordneten bzw. einen von diesem Beauftragten zur Sitzung des Stadtbezirksbeirates einzuladen.
§ 4 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtbezirksbeirates finden nach Bedarf statt; innerhalb eines Jahres sollen mindestens vier Sitzungen des Stadtbezirksbeirates durchgeführt werden. Wenn Angelegenheiten zu beraten sind, die benachbarte Stadtbezirks berühren, können gemeinsame Sitzungen stattfinden.
(2) Der Vorsitzende lädt den Stadtbezirksbeirat zu seinen Sitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine volle Woche vor dem Sitzungstag. Die Sitzungen finden in kommunalen Einrichtungen, insbesondere in Stadtbezirksrathäusern bzw. Verwaltungsaußenstellen des Stadtbezirkes statt. Die Sitzungsräume müssen öffentlich zugänglich sein und ausreichend Platz für Besucher bieten.
§ 5 Geschäftsgang
(1) Für den Geschäftsgang der Stadtbezirksbeiräte gelten – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften der SächsGemO, die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Ratsversammlung über den Geschäftsgang der beratenden Ausschüsse sowie die Verfahrensregelungen zur Bearbeitung von Anträgen und Vorlagen entsprechend.
(2) Anträge der Stadträte und Vorlagen der Verwaltung, die wichtige Angelegenheiten eines Stadtbezirkes gemäß § 25 Abs. 4 der Hauptsatzung betreffen und zu denen der Stadtbezirksbeirat anzuhören ist, werden vom zuständigen Stadtbezirksbeirat beraten. Das Beratungsergebnis wird dem zuständigen Fachausschuss und der Ratsversammlung vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gegeben.
(3) Der Oberbürgermeister weist Vorlagen und Anträge, die wichtige Angelegenheiten eines Stadtbezirkes betreffen, gesondert aus. Diese Unterlagen werden der Einladung zur Sitzung des Stadtbezirksbeirates beigefügt.
(4) Wichtige Angelegenheiten gemäß § 25 Abs. 5 der Hauptsatzung werden durch den Oberbürgermeister unter Beifügung eines Verwaltungsstandpunktes zur Anhörung und Beratung an den zuständigen Fachausschuss verwiesen. An der Beratung der Angelegenheit im Fachausschuss kann ein Vertreter des Stadtbezirksbeirates teilnehmen. Der Fachausschuss gibt dem Oberbürgermeister eine Empfehlung. Der Oberbürgermeister unterrichtet den Stadtbezirksbeirat über das Ergebnis der Anhörung im Fachausschuss und über die Entscheidung zur weiteren Verfahrensweise.
§ 6 Festlegung des Beratungsergebnisses
Das Ergebnis der Beratungen des Stadtbezirksbeirates ist durch den Vorsitzenden in einem dafür vorgesehenen Formular (Votenblatt) auszufertigen. Die Mitglieder des jeweiligen Stadtbezirksbeirates und die Mitglieder der Ratsversammlung sowie die Beigeordneten erhalten eine Ausfertigung zur Kenntnis.
§ 7 Geschäftsstelle
Geschäftsstelle für die Stadtbezirksbeiräte ist das Büro für Ratsangelegenheiten, das die Arbeit der Stadtbezirksbeiräte koordiniert. Das Büro für Ratsangelegenheiten übergibt den Mitgliedern des Stadtbezirksbeirates die Einladung, die Tagesordnung sowie die entsprechenden gekennzeichneten Verhandlungsgegenstände und leitet die Beratungsergebnisse des Stadtbezirksbeirates weiter.
§ 8 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung für die Stadtbezirksbeiräte wurde von der Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 13.12.1995 beschlossen. Sie tritt am 01. Januar 1996 in Kraft.
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