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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid |
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen räumt den Bürgern der Gemeinde das Recht ein, mittels Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid zu beantragen. Das Bürgerbegehren muss gemäß der Hauptsatzung der Stadt Leipzig mindestens von 5 vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Stadtrat. Ein Bürgerentscheid kann grundsätzlich über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Stadtrat zuständig ist. Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Stadtrates gleich. Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Wird diese erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet der Stadtrat.
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Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), die Hauptsatzung der Stadt Leipzig, das Kommunalwahlgesetz (KomWG), die Kommunalwahlordnung (KomWO) und die Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung von Bürgerentscheiden. |
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Bürgerentscheide in Leipzig
In Leipzig stand am 27. Januar 2008 erstmals ein Bürgerentscheid zur Abstimmung. |
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