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Wahl der Leipziger Ortschaftsräte

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Ortschaftsgebiete der Stadt Leipzig
 
 
 

Informationen

Der Ortschaftsrat ist ein Teilorgan der Stadt Leipzig. Er entscheidet in beschränktem Umfang über Angelegenheiten der Ortschaft.

Der Stadtrat der Stadt Leipzig bestimmt durch Festlegung in der Hauptsatzung, welche Gemeindeteile als Ortschaft gelten, und legt auf Basis der jeweiligen Einwohnerzahl die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte fest.

Die Ortschaftsräte werden von den Einwohnern der Ortschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf fünf Jahre gewählt.

Die letzten Ortschaftsratswahlen fanden am 7. Juni 2009 statt.

 
 
 
 
Rechtsgrundlagen

Für die Wahl der Ortschaftsräte sind die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen maßgebend. Sie regeln das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses, die besonderen Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen, den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in den Ortschaftsräten:

  • Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.
  • Das Wahlgebiet für eine Ortschaftsratswahl ist die Ortschaft, eine Unterteilung in mehrere Wahlkreise erfolgt nicht.
  • Das aktive Wahlrecht, d. h. das Recht bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können, besitzt jeder Deutsche sowie jeder sonstige Bürger eines Mitgliedsstaates der EU, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, der seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin in der Ortschaft seinen Hauptwohnsitz hat und der nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
  • Jeder Wahlberechtigte besitzt drei Stimmen, die auf einen oder mehrere Bewerber auch aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen verteilt werden können.
  • Wählbar in den Ortschaftsrat ist jeder Deutsche sowie jeder sonstige Bürger eines Mitgliedsstaates der EU, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, der seit mindestens drei Monaten der Ortschaft seinen Hauptwohnsitz hat und der nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen die Wählbarkeit verloren hat.
 
 


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