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Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Grafik bunte Menschen

Mit dem Zuwanderungsgesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, wurden zahlreiche ausländerrechtliche Vorschriften geändert. Es sind viele Verbesserungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage zu verzeichnen. Ebenso betrifft dies Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren – ein Vorteil für Sie und die Behörden.

Der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit umfasst

  • die Beschäftigung und
  • die selbstständige Tätigkeit

Beschäftigung

Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde der seit Herbst 1973 geltende Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der

  • Europäischen Union (EU),
  • des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder
  • der Schweiz sind,

beibehalten.
Somit kommt weiterhin, mit Ausnahme von Hochqualifizierten, die Zulassung einer Beschäftigung nur in bestimmten Fällen, insbesondere in Berufen, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern, in Betracht.
Darüber hinaus kann die Zulassung im Einzelfall erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Zuständig in Fragen zum Aufenthalt für den Zweck der Erwerbstätigkeit sind im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen Visum und im Inland die Ausländerbehörden.


Beschäftigung hochqualifizierter Ausländer

Beruflich hochqualifizierte Ausländer (zum Beispiel

  • Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen,
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion sowie
  • Spezialisten und
  • leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung)

können in besonderen Fällen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis im Anschluss an das Visum erhalten.
Die Ehegatten und minderjährigen Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie sind auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

 
Selbstständige Erwerbstätigkeit

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn

  • ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder,
  • ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt,
  • die Finanzierung und Umsetzung durch Eigenkapital oder durch Kreditzusage gesichert ist und
  • mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen und 1 Million Euro investiert werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Ist das Unternehmen erfolgreich, kann danach eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

 
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Weitere Informationen

Zur Beschäftigung

 

... der Agentur für Arbeit zur Ausländer-beschäftigung in Deutschland


Formulare

 

  • Antrag (PDF 89 KB) auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.



Behördenwegweiser

 

Sitz der Agentur für Arbeit: Georg-Schu-mann-Str. 150 in 04159 Leipzig



Stadtplan Leipzig online

 

Geben Sie -Georg-Schumann-Str.- ohne Hausnummer ein.


 
 

deli.cio.us Mister Wong

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