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Integrationskurs

Für die in der BRD rechtmäßig und auf Dauer lebenden Ausländern wird die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben gefördert.
Seit dem In-Kraft-Treten des neuen Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 werden dazu Integrationsangebote für Zugewanderte gesetzlich geregelt.
Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden, bestehend aus einem Basis- und Aufbaukurs sowie einem Orientierungskurs.


Wer ist zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigt?

Die Berechtigung hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

  • zu Erwerbszwecken (Arbeitsaufenthalte),
  • zum Zwecke des Familiennachzuges,
  • aus humanitären Gründen oder
  • eine Niederlassungserlaubnis

erhält.

 

Wer ist zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet?

Die Verpflichtung besteht,

  • wenn er einen Anspruch zur Teilnahme an einem Integrationskurs hat und
  • sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder
  • die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.


 
 
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Weitere Informationen

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an den Serviceschalter im Wartebereich der Ausländerbehörde.


Den Berechtigungsschein zur Teil-
nahme an einem Integrationskurs erhalten Sie ebenfalls dort.


Behördenwegweiser

 

Kontakte, Erreichbarkeit und Öffnungszeiten der Ausländerbehörde


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deli.cio.us Mister Wong

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