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Aufenthalt aus familiären Gründen

Nachzugsrechte zum Aufenthalt aus familiären Gründen werden gewährt beim

  • Nachzug zu Deutschen,
  • Ehegattennachzug zu Ausländern und
  • Kindernachzug zu Ausländern.

Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen bzw. Ausländern entsprechend.



Befristete Aufenthaltserlaubnis

Zu den genannten Zwecken wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen bzw. Ausländern entsprechend.

 

 

Wozu berechtigt die befristete Aufenthaltserlaubnis?

Sie berechtigt den nachgezogenen Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Beschäftigung in gleichem Umfang, wie dies den im Bundesgebiet lebenden Bezugsperson gestattet ist.
 

 
 
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Formular und Merkzettel

 


Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (PDF 89 KB)



 


Behördenwegweiser

 

Kontakte,
Erreichbarkeit und
Öffnungszeiten
der Bürgerämter



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