Nachzugsrechte zum Aufenthalt aus familiären Gründen werden gewährt beim
- Nachzug zu Deutschen,
- Ehegattennachzug zu Ausländern und
- Kindernachzug zu Ausländern.
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen bzw. Ausländern entsprechend.
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