|
|
 |
| |
Visum zur Einreise |
|
 |
In der Regel benötigt jeder Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Schweiz oder der USA ist,
- einen Aufenthaltstitel für die Einreise in das Bundesgebiet (Visum) und
- einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltserlaubnis),
wenn er sich länger als drei Monate aufhalten will. Beispiele:
- Ausbildung
- Familiennachzug
- Erwerbstätigkeit
|
|
|
Diese Visa sind zustimmungspflichtig! Die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes im Bundesgebiet prüft vor der Einreise, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Deutschen Auslandsvertretung übermittelt, bei der der entsprechende Visumantrag gestellt worden ist. Diese entscheidet dann über die Erteilung eines Visums.
|
| |
Besuchszwecke
Für diesen Aufenthalt (kurzfristiger Aufenthalt) bis zu drei Monate sind Angehörige folgender Staaten von der Visumpflicht befreit: Mitgliedsstaaten der EU und des EWR, Argentinien, Australien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Macao, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Rumänien, Schweiz, Singapur, Uruguay, USA und Venezuela.
Für alle hier nicht genannten Staaten besteht uneingeschränkt auch für einen Besuchsaufenthalt bis zu drei Monaten die Visumpflicht.
|
| |
Wer ist zuständig?
Für die Erteilung von Besuchvisa und die Entscheidung über die Aufenthaltsdauer sind nur die Deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Bitte beachten Sie, dass ein Visum zu Besuchszwecken (Schengen-Visum) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verlängert werden kann.
|
| |
Verpflichtungserklärung (Einladung)
In der Regel ist diese Erklärung zur Übernahme von eventuell entstehenden Kosten durch eine im Bundesgebiet lebende Person (Einlader) erforderlich. Darüber hinaus ist der Abschluss einer ausreichenden Krankenversicherung zu empfehlen.
|
| |
Anmeldefrist nach der Einreise
Innerhab von zwei Wochen hat die Anmeldung zu erfolgen. In Leipzig suchen Sie dazu ein Bürgeramt auf.
|
| |
| |
|
 |
 |
 |
Weitere Informationen
|
| |
|
|
|
Merkblatt
|
| |
Behördenwegweiser
|
| |
|
 |
Kontakte, Erreichbarkeit und Öffnungszeiten der Bürgerämter
|
|
|
Stadtplan Leipzig online
|
| |
|
|
|
| |
|
|
 |
 |
|