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Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
Die Umlegung nach dem Baugesetzbuch (§§ 45-79 BauGB) ist ein amtliches Grundstückstauschverfahren und stellt eine Selbstverwal- tungsaufgabe der Gemeinde dar.
Zweck der Umlegung ist die Erschließung oder Neugestaltung eines Gebietes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.
Bei der Umlegung werden die bei Einleitung des Verfahrens beste- henden Einwurfsgrundstücke gedanklich zu einer Umlegungsmasse vereinigt. Nach Aussonderung der künftigen örtlichen Verkehrsflä- chen für Straßen, Wege, Plätze und der Flächen für Parkplätze, Grünanlagen, Kinderspielplätze u.a. wird die verbleibende Vertei- lungsmasse in der Weise neu aufgeteilt, dass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen. |
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Beispiel Umlegung 'An der Neubauernsiedlung'
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Bei der Neuaufteilung des Grund und Bodens wird in erster Linie ein Interessenausgleich zwischen den beteiligten Grundstückseigentü- mern einerseits sowie in zweiter Linie zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern und den Interessen der Allgemeinheit anderseits angestrebt.
Gemäß dem Grundsatz, dass die Substanz des Grundeigentums durch die Umlegung nicht vermindert werden darf, erhält jeder Eigentümer für seine in die Umlegung eingeworfenen Grundstücke grundsätzlich eine dem Verkehrswert und der Lage seines Einwurfs möglichst gleichwertige Landzuteilung. Ausnahmsweise kann der Grundstückseigentümer auch in Geld oder mit Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebietes abgefunden werden. Ein Unterschied zwischen den Verkehrswerten der einge- worfenen und der zugeteilten Grundstücke wird in Geld ausgegli- chen.
Erstreckt sich die Umlegung lediglich auf einen kleinräumigen Grundstücksbereich mit vergleichsweise geringem Neuordnungsbe- darf, so kann die Umlegung auf der Grundlage der §§ 80-84 BauGB auch als vereinfachte Umlegung in einem verwaltungs- und zeit- mäßig weniger aufwändigen Verfahren durchgeführt werden. |
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