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Bodenrichtwerte |
Mit der Änderung des Baugesetzbuches durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes gelten neue Anforderungen an die Bodenrichtwerte.
Gemäß § 196 sind auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.
Der Gutachterausschuss in der Stadt Leipzig hat am 17.03.2011 die zonalen Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2010 für die Stadt Leipzig beschlossen.
Grundlage für die Ableitung der Bodenrichtwerte bildeten die Kauffälle der unbebauten Grundstücke der letzten Jahre. Sofern für einzelne Zonen keine oder zu wenig Kaufpreise vorlagen wurden die Bodenrichtwerte mittels Lagevergleich und intersubjektiver Schätzung abgeleitet.
Der Bodenrichtwert ( § 196 Abs. 1 BauGB) ist der durch-schnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit (§6 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwert-grundstück).
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen hergeleitet werden.
Die Bodenrichtwerte können in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingesehen werden. Schriftliche Auskünfte über die Bodenrichtwerte werden auf Antrag (Anschreiben, E-mail, Fax) kostenpflichtig (PDF 4 KB) erteilt.
Bodenrichtwerte stellen keine Verkehrswerte dar. Entsprechend § 193 Abs. 1 BauGB können Antragsberechtigte alternativ zu dieser Bodenrichtwertauskunft auch ein Gutachten über den Verkehrswert des unbebauten Grundstücks durch den Gutachterausschuss erstatten lassen. Die Erstattung eines Gutachtens durch den Gutachteraus- schuss ist gebührenpflichtig.
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