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Hoheitliche Vermessungsleistungen

Hoheitliche Vermessungsleistungen werden für den Freistaat Sachsen im wesentlichen im Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008, rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010, geregelt.

Für die im Folgenden aufgeführten hoheitliche Leistungen werden Gebühren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Sächsische Vermessungskostenverordnung - SächsVermKoVO)
vom 1. September 2003 erhoben.

Fundstelle

 

 

Für hoheitliche Vermessungen im Freistaat Sachsen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen die folgenden aufgeführten Tätigkeiten ebenso durchführen.
 

 

Zugelassene Vermessungsingenieure

 
 

Abmarkung

Im Sinne des Sächsischen Vermessungsgesetzes sind Flurstücksgrenzen mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken.

Grenzbestimmung

Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessung zur Übertragung einer im Liegenschatftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

Grenztermin

Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen.

Pflichten der Grundstückseigentümer

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder Gebäuden haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zum Schutz oder zur Signalisierung dieser Marken auf ihren Grundstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, zu unterlassen.

Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungs- oder Grenzmarken besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der zuständigen Vermessungsbehörde oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seine Kosten zu veranlassen.


Wenn nach dem 24. Juni 1991 ein Gebäude abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert wurde, hat der Grundstückseigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen.

Die katasterführende Behörde soll zur Erfüllung der Pflicht eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen.


Dienstleistungen / Aufgabenbereiche

Den Vermessungsantrag finden Sie unter
www.landesvermessung.sachsen.de (Word-Dokument 131 kB)

 
 
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Bei Fragen zu den

  • Dienstleistungen / Aufgabenbereichen


Ihre Ansprechpartnerin
Ina Höhne
Tel: (0341) 123-5026

 

Fragen zum

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  • GPS-Beobachtung
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Ihre Ansprechpartnerin
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Tel: (0341) 123-5065

 

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