|
|
 |
| |
Begriffe von A bis Z |
Abholfrist Der Eigentümer hat 6 Monate Zeit den Anspruch auf seine verlorenen Gegenstände geltend zu machen. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag der Abgabe/Anzeige bei der Behörde. Nach Ablauf der Frist geht das Eigentum an die Behörde oder den Finder über.
Anzeigepflicht Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich den Fund mitzuteilen. Sollte also an Hand der Fundsache erkennbar sein, wer der Eigentümer ist, müssen sie Kontakt mit dem Betroffenen aufnehmen. Sie haben auch die Möglichkeit den Fund in einem unserer Bürgerämter oder im Fundbüro anzuzeigen und den Fundgegenstand abzugeben. Ist die Sache weniger als 10 EUR wert besteht keine Anzeigepflicht. Beachten Sie bitte: Bei Verkehrsfunden besteht eine sofortige Ablieferungspflicht der Fundsachen!
Eigentümer Eigentümer der Sache ist, wer das Eigentum an der Fundsache hinreichend nachweisen kann. In der Regel ist ein Kaufvertrag, Kassenbeleg, oder Nachweise über Seriennummern o.ä. als Eigentumsnachweis vorzulegen. Andere Nachweisarten werden im Einzelfall überprüft.
Eigentumserwerb Der Finder hat die Möglichkeit, bei Anzeige und Abgabe der Fundsache mitzuteilen, dass er das Eigentum an der Fundsache erwerben möchte. Wird innerhalb von 6 Monaten kein Eigentümer ermittelt, geht das Eigentum gegen eine Gebühr an den Finder über. Beachten Sie bitte: Bei Verkehrsfunden ist ein Eigentumserwerb ausgeschlossen!
Finderlohn Der Finder kann vom Eigentümer einen Finderlohn verlangen. Er beträgt 5 % bei einem Wert bis zu 500 EUR und 3% bei einen Wert über 500 EUR. Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3% des Wertes.
Wird zum Beispiel ein hochwertiges Fahrrad im Wert von ca. 800 € gefunden, hätte der Finder folgenden Anspruch auf Finderlohn:
- bis zu 500 € die 5%, d.h. 25 € und
- von 500 € bis 800 € die 3 %, d.h. 9 €
Sie hätten einen Anspruch auf 34 € Finderlohn.
Fundsache Eine Fundsache ist eine verlorene Sache. Keine Fundsachen sind bewusst zurückgelassene oder entsorgte Dinge, z.B. in Kellerräumen oder an Mülltonnen zurückgelassene alte Möbelstücke, Kleidung etc.; diese Dinge werden im Fundbüro nicht angenommen.
Gebühren Gebühren für die Aufbewahrung von Fundsachen werden nach § 2 Abs. 1, 2 der Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem Kommunalen Kostenverzeichnis erhoben:
- für Verwahrung von Fundgegenständen mit einem Schätzwert bis 50 EUR inkl. Personaldokumenten, eine Gebühr von jeweils 5 EUR,
- für die Verwahrung von Fundgegenständen mit einem Schätzwert ab 50 EUR, eine Gebühr von jeweils 10% des Schätzwertes. Jedoch nicht mehr als 500 EUR,
- für die Erteilung einer Negativbescheinigung, eine Gebühr von 10 EUR,
- für Auslagen (z.B. Porto und Verpackung), Gebühren in tatsächlicher Höhe.
Die Gebühren für etwaige Postdienstleistungen, z.B. bei Versand der Fundsachen, werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz in tatsächlicher Höhe erhoben.
Internetversteigerung Neben den üblichen Fahrrad- und Fundsachenversteigerungen bietet das Fundbüro auf der Internetseite www.zoll-auktion.de verwertbare Fundsachen zum Verkauf an. Wie wünschen Ihnen viel Erfolg beim Mitbieten!
TIP: Holen Sie doch Ihre ersteigerten Gegenstände persönlich im Fundbüro ab, so können Sie sich das Porto sparen!
Negativbescheinigung Auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr von 10 EUR kann eine Negativbescheinigung ausgestellt werden. Diese dient als Nachweis für Sie und für die Versicherungen, dass gestohlene Fahrräder nicht im Fundbüro als gefunden gemeldet oder abgegeben wurden. Diese Bescheinigung wird üblicherweise ab 4 Wochen nach dem Verlust/Diebstahl ausgestellt. In der Regel werden Ihnen diese 10 EUR von Ihrer Versicherung erstattet. Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei Ihrer Versicherung.
Rechtsgrundlagen Alle Rechtsgrundlagen sind in den §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu finden. Einzelne Paragraphen in Übersicht: - §965 BGB – Anzeigepflicht des Finders - §966 BGB – Verwahrungspflicht - §967 BGB – Ablieferungspflicht - §969 BGB – Herausgabe an den Verlierer - §971 BGB – Finderlohn - §973 BGB – Eigentumserwerb des Finders - §978 BGB – Fund in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalt - §979 BGB – Öffentliche Versteigerung
Verkehrsfund Verkehrsfunde sind Fundsachen die in Geschäftsräumen oder in Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden wurden. D.h. alle Funde in Bussen und Bahnen der LVB , sowie Funde in Gebäuden der Stadtverwaltung sind Verkehrsfunde.
Versteigerungen In regelmäßigen Abständen veranstaltet die Stadt Leipzig Fahrrad- und Fundsachenversteigerungen. Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen und die aktuellen Termine entnehmen Sie bitte dem Link auf der Startseite.
|
| |
|
 |
 |
|