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Parken an Parkscheinautomaten ohne Gebühr für Anwohner (Anwohnerparken) |
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Um den Parkdruck in der Innenstadt zu minimieren, wurden im direkten Umfeld des sogenannten Promenadenrings (Zone 2 lt. § 5 Abs. 2 Satz 2 Parkgebührenverordnung der Stadt Leipzig (PDF 9,5 KB)) ab dem Jahr 1995 gebührenpflichtige Parkplätze durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
Mit Einrichtung dieser Parkflächen sollen das Langzeitparken in diesen Bereichen eingeschränkt, Kurzparken und Lieferverkehr dagegen ermöglicht werden. Zur Sicherung der Wohnfunktion in diesen Bereichen werden durch die Stadt Leipzig derzeit lediglich den unmittelbar betroffenen Anwohnern die
tatsächlich wohnen, dort amtlich gemeldet sind und über ein eigenes Fahrzeug (PKW) verfügen bzw. die dauerhafte Nutzung eines Fahrzeuges nachweisen, Vorrechte beim Parken eingeräumt.
Dementsprechend wird den dortigen Anwohnern die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung zum gebührenfreien Parken an Parkscheinautomaten ermöglicht. Die Genehmigung wird nur kennzeichengebunden und für festgelegte Straßenabschnitte erteilt. Auf die Erteilung besteht jedoch kein Rechtsanspruch, da unter anderem die Nutzungsmöglichkeit privater Stellflächen vorrangig zu beachten ist.
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Wann bekommen Sie eine Ausnahmegenehmigung? Sie erhalten diese, wenn Sie
- mit Hauptwohnsitz in einem der benannten Straßenabschnitten (PDF 41 KB) gemeldet sind und
- einen PKW besitzen, der auf Ihren Namen zugelassen ist, oder
- kein eigenes Kraftfahrzeug besitzen, aber ständig mit einem PKW fahren, der Ihnen zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde und
- ein Fahrzeug nutzen, welches zum Befahren der Leipziger Umweltzone berechtigt ist.
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Wo bekommen Sie die Ausnahmegenehmigung? Der Antrag für Anwohner außerhalb des Innenstadtringes kann in allen Bürgerämtern formlos gestellt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird beim Vorliegen aller Voraussetzungen sofort erteilt. Die fachliche Aufsicht bei der Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen liegt beim Ordnungsamt, Sachgebiet Genehmigungen.
Die Ausnahmegenehmigungen für Anwohner der Innenstadt (Zone 1 lt. § 5 Abs. 2 Satz 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Leipzig (PDF 9,5 KB)) können nur beim Ordnungsamt, Sachgebiet Genehmigungen, beantragt werden.
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Welche Unterlagen benötigen Sie?
- den Personalausweis mit Eintrag des aktuellen Wohnsitzes oder den Reisepass zuzüglich einer aktuellen Meldebescheinigung, wenn sich der Hauptwohnsitz in einem der benannten Straßenabschnitte (PDF 41 KB) befindet
- den Personalausweis oder den Reisepass zuzüglich einer aktuellen Meldebescheinigung, wenn sich der Nebenwohnsitz in einem der benannten Straßenabschnitte (PDF 41 KB) befindet
- die Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein sowie den Führerschein
- eine formlose, schriftliche Bestätigung der dauerhaften privaten Nutzung des Fahrzeuges, wenn Sie nicht selbst der Halter sind
- Bei der Umschreibung der Ausnahmegenehmigung innerhalb ihrer Gültigkeit auf ein anderes Fahrzeug ist die Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein des neuen PKW sowie die alte Ausnahmegenehmigung vorzulegen.
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Wie lange ist die Ausnahmegenehmigung gültig? Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung erteilt.
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Was kostet die Ausnahmegenehmigung? Die erste Ausnahmegenehmigung und jede Wiedererteilung kostet 30,70 Euro. Eine eventuell gewollte kürzere Gültigkeitsdauer reduziert diese Verwaltungsgebühr nicht. Eine Neuausstellung der Ausnahmegenehmigung bei Verlust und jede Umschreibung auf einen anderen PKW innerhalb des Gültigkeitszeitraumes kostet 15,00 Euro.
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Was ist noch wichtig?
- Sie können auch eine(n) Dritte(n) mit der Beantragung der Ausnahmegenehmigung beauftragen. Diese Person muss schriftlich von Ihnen bevollmächtigt sein und sich bei der Antragstellung mit ihrem Personalausweis oder Reisepass identifizieren können.
- Bei der Neuausstellung der Ausnahmegenehmigung bei Verlust innerhalb des Gültigkeitszeitraumes sind die Umstände des Abhandenkommens durch den Inhaber der Genehmigung schriftlich darzulegen.
- Bitte beachten Sie, dass die amtliche Fassung der Rechtsvorschrift für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung (Straßenverkehrs-Ordnung) ausschließlich im Bundesgesetzblatt nachzulesen ist.
- Rückfragen zu diesem Thema so können Sie telefonisch unter 0341 123 8531 oder per E-Mail an genehmigung@leipzig.de stellen.
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