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Ausnahmen vom § 26 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für Werbung an Taxen und Mietwagen
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Gemäß § 1 der BOKraft muss der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
Vom § 26 BOKraft können für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden auch allgemein für Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, Ausnahmen genehmigt werden.
Die Stadt Leipzig ist für die Genehmigung von Ausnahmen von der BOKraft zuständig. Grundlage ist § 43 BOKraft i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts.
Die Stadt Leipzig hat mit der Allgemeinverfügung über die Zulassung von Kennzeichnungen und Werbung an Taxen und Mietwagen vom 19.06.2009 Ausnahmen vom § 26 BOKraft genehmigt. Sie wurde im Leipziger Amtsblatt Nr. 14 vom 4. Juli 2009 auf Seite 13 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung (PDF 38 kB) kann während der Öffnungszeiten im Ordnungsamt der Stadt Leipzig, Kfz- Zulassungs-, Führerschein-, Melde- und Passbehörde, Sachgebiet Genehmigungen, Technisches Rathaus, Prager Str. 136, Eingang A, 04317 Leipzig, Zimmer A.2.016, eingesehen werden.
Sie können sich dieses Exemplar der Allgemeinverfügung (PDF 28 kB) ausdrucken. Bei Gebrauch der Allgemeinverfügung können Sie diesen Ausdruck in Ihrem Fahrzeug hinterlegen. |
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