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An-, Ab- und Ummeldung Ihres Kfz |
Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise
Bei Antrag auf Zulassung, Außerbetriebsetzung etc. durch einen Bevollmächtigten ist immer eine Vollmacht mit Kopie des Personalausweises des (zukünftigen) Halters erforderlich. Bei Zulassungsanträgen ist zudem eine Einverständniserklärung des (zukünftigen) Halters hinsichtlich der Auskunft zu evtl. bestehenden Kfz-Steuerrückständen vorzulegen. Nutzen Sie dafür bitte dieses Formular (PDF 329 kB).
- Bei Diebstahl von Kennzeichenschildern müssen Sie bei der Polizei Anzeige erstatten. Die Bestätigung darüber ist der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen.
- Bei Verlust von Fahrzugbrief und/oder Fahrzeugschein ist durch den Verfügungsberechtigten eine Versicherung an Eides Statt gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz abzugeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides Statt vorzulegen.
- Bei der Zulassung für Minderjährige ist eine Einwilligungserklärung des/der Erziehungsberechtigten und die Kopie des/der Personalausweises/e (Vorderseite) erforderlich.
- Bei der Zulassung auf Unternehmen, Vereine, Stiftungen etc. legen Sie den Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung, den BGB-Vertrag, Auszug aus dem Vereinsregister o. ä. vor. Eventuell muss der Betriebssitz durch andere behördlichen Bestätigungen nachgewiesen werden.
Vorzulegende Dokumente Welche Dokumente (PDF 38 kB) müssen Sie mitbringen?
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Zulassung eines Fahrzeugs gemäß § 6 FZV
Sie erfolgt auf Antrag unter Angabe der Halter-, Fahrzeug- und Versicherungsdaten. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern diese bereits vorhanden ist) und
- die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder
- die Datenbestätigung oder
- die entsprechende Bescheinigung bei Einzelgenehmigung.
Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Hinweise dazu erhalten Sie am Info-Schalter der Kfz-Zulassungsbehörde oder in dieser Übersicht (PDF 38 kB). Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschl. Leerbrief) ist die Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Vor der Zulassung erfolgt eine Prüfung der Kfz-Steuerrückstände. Örtlich zuständig ist die Behörde des Hauptwohnortes bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Hauptsitzes oder einer selbständigen Zweigniederlassung. Die Entscheidung über die Identitätsprüfung des Fahrzeugs obliegt der Zulassungsbehörde. |
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Außerbetriebsetzung gemäß § 14 I FZV
Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden (bis zu 7 Jahre, entspricht der ehemaligen vorübergehenden Stilllegung), sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (ggf. Anhängerverzeichnisse) sowie die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Der Halter hat zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird. Anderenfalls hat er einen Verwertungsnachweis vorzulegen (§ 15 I und II FZV). Mit der Außerbetriebsetzung werden die Kennzeichen für eine neue Zuteilung frei. Zum Zwecke der Wiederzulassung des Fahrzeugs können die Kennzeichen im Rahmen kurzzeitiger Außerbetriebsetzungen befristet reserviert werden. Es ist daher bei der Außerbetriebsetzung anzugeben, ob das Kennzeichen für dasselbe Fahrzeug reserviert werden soll. Die Reservierungsgebühr beträgt 2,60 €. Bei Außerbetriebsetzung eines auswärtigen Kennzeichens ist keine Reservierung dieses Kennzeichens möglich.
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Wiederzulassung gemäß § 14 II FZV
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann bis 7 Jahre nach Außerbetriebsetzung unter Vorlage
- der Zulassungsbescheinigung Teil I und II,
- der nach § 6 FZV erforderlichen Halterdaten
- einer gültigen HU / SP und
- der Versicherungsbestätigung nach § 23 FZV
wieder zum Verkehr zugelassen werden. |
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Oldtimer gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 FZV
Entsprechend § 2 Nr. 22 FZV ist ein Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gebracht worden. Oldtimer können historische Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV oder rote Oldtimerkennzeichen nach § 17 FZV führen. Die Oldtimerbegutachtung ist neu in § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Dementsprechend erteilt die Zulassungsbehörde das rote Kennzeichen unbefristet auf Widerruf. Bereits ausgegebene Kennzeichen für Oldtimer genießen Bestandsschutz. |
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Ausfuhrkennzeichen gemäß § 19 FZV
Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn
- eine Versicherungsbestätigung vorliegt,
- eine HU, deren Fälligkeit nach Ende der Versicherungsfrist liegt oder länger als 1 Jahr gilt,
- die Zulassungsbescheinigung Teil I+II (Fahrzeugbrief und -schein) sowie
- Kennzeichentafeln
vorgelegt werden. Auf Antrag wird ein Internationaler Zulassungsschein erstellt. Die Entscheidung über die Identitätsprüfung des Fahrzeugs obliegt der Zulassungsbehörde. |
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Zulassung eines ausländischen Fahrzeugs gemäß § 7 FZV
Bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat in Betrieb waren und eine EG-Typgenehmigung besitzen, ist vor Zulassung eine HU durchzuführen, wenn diese zwischenzeitlich fällig gewesen wäre.
Vorzulegen sind:
- eine Versicherungsbestätigung,
- die ausländischen Fahrzeugpapiere und
- die Fahrzeugkennzeichen, sofern diese noch nicht im kennzeichenführenden Staat eingezogen wurden
Das Fahrzeug ist zur Identitätsprüfung vorzuführen.
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Adressänderung innerhalb Leipzigs
Sollten Sie innerhalb von Leipzig umgezogen sein, können Sie unter folgenden Voraussetzungen Ihre Adressänderung in den Fahrzeugpapieren durch die Bürgerämter der Stadt Leipzig vornehmen lassen.
- Sie besitzen noch bundesdeutsche Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) und
- in Ihrem Fahrzeugschein ist nur Ihre alte Wohnanschrift vermerkt sowie noch kein Adressaufkleber vorhanden
- ebenfalls dürfen keine Standortangaben im Fahrzeugschein vorhanden sein.
Erfüllen Ihre zu ändernden Fahrzeugpapiere bereits eine der o.g. Voraussetzungen nicht, müssen Sie unter Vorlage
- des aktuellen Personalausweises oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Bevollmächtigten- Vollmacht und Personalausweiskopie·des Halters, Fahrzeugscheines und- briefes sowie
- eventueller Gewerbean- oder ummeldung
in der Zulassungsbehörde Leipzig die Änderung der Adresse beantragen!
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Schadstoffplakette
Die o.g. Verordnung regelt die bundeseinheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit einer Plakette entsprechend ihrer Schadstoffgruppe (1-4). Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden können hierzu die Benutzung bestimmter Straßen oder Strecken zum Schutz vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nur mit einer Schadstoffplakette gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen bei Verkehrsverboten fahren (§ 2 Abs. 1 35. BlmSchV). Gekennzeichnet werden Pkw von Euro 2 bis 4 sowie Nutzfahrzeuge und Busse von Euro II bis V. Die Zuordnung erfolgt entsprechend der eingetragenen Emissionsschlüsselnummer.
Folgende Fahrzeuge sind u. a. von den Verkehrsverboten ausgenommen und dürfen auch ohne Plakette fahren:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Fahrzeuge für medizinische Betreuung oder den Transport von Behinderten (Eintrag "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sowie
- Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Militär (Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung)
- Oldtimer, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 (- H - für historisches Fahrzeug) oder § 17 FZV (rotes Kennzeichen für Oldtimer) führen.
Ausgabestellen nach § 4 35. BlmSchV sind u. a. die Zulassungsbehörden und die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen. Die Beantragung einer Schadstoffplakette ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Die Plakette kann zu einem Ausgabepreis von 5,00 € bei der Zulassungsbehörde Leipzig erworben werden.
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Für diese Amtshandlungen
- Kfz-Zulassung
- Kfz-Ummeldung
- Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
- Änderung von Halter- und Fahrzeugdaten
können Sie einen Termin für Ihren Behördenbesuch reservieren.
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weitere Themen |
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Rechtsvorschriften |
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Bitte beachten Sie, dass die amtlichen Fassungen der Gesetzestexte ausschließlich im Bundesgesetzblatt bzw im Sächsischen Gesetz-und Verordnungsblatt nachzulesen sind.
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Behördenwegweiser |
Informationen zur Erreichbarkeit und den Öffnungszeiten der Kfz- Zulassungsbehörde |
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