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Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kfz-Steuer |
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Die Zulassung eines Fahrzeugs in Sachsen ist seit 1. Juli 2006 nur noch bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer möglich. |
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Am 20. Juni 2006 hat die Sächsische Staatsregierung die „Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZulKraftStVO)“ beschlossen.
Damit sind seit 01. Juli 2006 alle sächsischen Zulassungsbehörden verpflichtet, die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig zu machen, dass eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeug- steuer von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt wird. Dies gilt für folgende Zulassungsvorgänge:
- erstmalige Zulassung im Inland (auch bei sog. Tageszulassungen)
- Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges
- Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges
- Umschreibung (Standort- und/oder Halterwechsel)
- Ausfuhrkennzeichen
Bei Umkennzeichnung ist keine Lastschrifteinzugsermächtigung erforderlich.
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Ausnahmeregelungen |
In besonderen Härtefällen kann auf die Einzugsermächtigung verzichtet werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Die Voraussetzungen hierfür sind gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, das auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde ausstellt. Auf die Lastschrifteinzugsermächtigung wird in den Fällen einer unbefristeten Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 bis 10, § 3a Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz verzichtet.
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Teilnahmeerklärung für das Lastschrifteinzugsverfahren (LEV) |
- für jedes Fahrzeug unter Angabe der Fahrgestellnummer oder des Kennzeichens erforderlich
- die Lastschrifteinzugsermächtigung ist nur für Konten im Inland möglich
- erfolgt die Zulassung durch einen Bevollmächtigten ist zudem eine Vollmacht erforderlich
- die Lastschrifteinzugsermächtigung ist bei der Zulassungs-behörde vorzulegen, sie wird eingezogen, die Daten werden an das Finanzamt weitergeleitet
- vor erstmaliger Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid
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Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände |
Sie erfolgt seit 01.01.2007 flächendeckend in allen Zulassungs-behörden Sachsens. Die Zulassung von Fahrzeugen bzw. Zuteilung von Kennzeichen erfolgt nur dann, wenn der/die Fahrzeughalter/-in sachsenweit keine Rückstände an Kraftfahrzeugsteuer sowie Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer (> 10 Euro) hat.
Wird das Fahrzeug nicht durch den/die Fahrzeughalter/-in zugelassen, setzt dies eine Einverständniserklärung des/der Fahrzeughalters/-in voraus, wonach die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden dürfen. |
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Behördenwegweiser
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Rechtsvorschriften
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Bitte beachten Sie, dass die amtlichen Fassungen der Gesetzestexte ausschließlich im Bundesgesetzblatt bzw im Sächsischen Gesetz-und Verordnungsblatt nachzulesen sind.
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Amt24
Informationen und Tipps im Service-Portal des Freistaats Sachsen zur/zum ...
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Formulare
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- Zulassung eines Kfz durch eine/n Bevollmächtigte/n (Von der unter Punkt 4 -Anlagen- aufgeführten Vorlage der Meldebescheinigung wird abgesehen.)
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