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AuskünfteWidersprücheAuskunftssperre
 

Auskunftssperre im Melderegister

Soweit durch eine Melderegisterauskunft für Sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Leipzig einrichten zu lassen. Damit ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung unsererseits ggf. möglich. Die Sperre gilt nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.

Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Gesetzliche Grundlage ist das Sächsische Meldegesetz (§ 34 Abs. 1 SächsMG).

Was sind "schutzwürdige Interessen"?
Der Begriff bezieht sich auf § 6 Melderechtsrahmengesetz (MRRG). Er umfasst vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Gundgesetz) und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht gewährleistet, die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht unterliegt jedoch gesetzlichen Einschränkungen.

 

Informationen zum Antragsverfahren

Wo muss sich Ihr Wohnsitz befinden?

Sie sind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Leipzig gemeldet.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Wenn durch eine Auskunftserteilung aus dem Melderegister eine der sogenannten schutzwürdigen Belange (z. B. Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit) beeinträchtigt wird und dadurch eine Gefahr für den Betroffenen entsteht.

Sie müssen den Antrag begründen

Die Begründung des Antrages muss stichhaltig sein. Sie müssen diese ausführlich darlegen und entsprechende Dokumente und Nachweise (z. B. polizeiliche- oder gerichtliche Verfahren) vorlegen.

Bitte verwenden Sie dieses Formular

Antrag auf Einrichtung von Auskunftssperren (PDF 88 KB)

 
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Ihre persönliche Antragstellung ist erforderlich

Zur persönlichen Antragstellung in der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörde müssen Sie einen Termin vereinbaren!

Möglichkeiten der Terminabsprache:

 
Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten?

  • das ausgefüllte Formular sowie Ihr Personalausweis oder Reisepass mitbringen
  • betroffene Ehegatten und minderjährige Personen sollen einen gemeinsamen Antrag stellen
  • volljährige Kinder oder Lebenspartner im gleichen Haushalt füllen einen gesonderten Antrag aus
  • Unterschriften aller volljährigen Personen bitte nicht vergessen
  • eine ausführliche Schilderung Ihres Falles mit Unterlagen zur Glaubhaftmachung Ihres Antrages bitte mitbringen


Haftungsausschluss

Soweit Daten durch Sie bereits an Dritte weitergegeben wurden und durch diese verwendet werden, kann hier die Auskunftssperre nicht wirken. Dafür wird keine Haftung übernommen.

Gebühren

Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Gebühren erhoben.

 

Wo und wie lange gilt die Auskunftssperre?

Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Die Gültigkeit endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt (Beispiel: Egal wann Sie den Antrag im Jahr 2010 gestellt haben, die Gültigkeit endet am 31.12.2012).

 
 

deli.cio.us Mister Wong

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