|
|
 |
| |
Winterdienst
Rund ein Drittel des insgesamt 1625 Kilometer langen Straßennetzes der Stadt werden vom städtischen Winterdienst betreut. Seine Aufgabe ist es, die Befahrbarkeit der verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßen zu ermöglichen.
Neben den zu betreuenden Fahrbahnen kommt der Winterdienst auch an verschiedenen Schwerpunktbereichen im Stadtgebiet, so beispielsweise an 265 Straßenkreuzungen und Fußgängerüberwegen, 110 Fußgängerbrücken und 115 Querungshilfen sowie 8 Straßenunterführungen zum Einsatz. Darüber hinaus stellt der Winterdienst an 45 besonders verwehungsgefährdeten Stellen Schneefangzäune auf, die eine Gesamtlänge von über 19 Kilometern haben. Die Tätigkeit der Stadtreinigung, die den größten Teil des städtischen Winterdienstes übernimmt, richtet sich nach der vom Stadtrat beschlossenen Winterdienstsatzung.
Auch Grundstückseigentümer müssen mit ran
Die Winterdienstsatzung sieht auch vor, dass Grundstückseigentümer die Gehwege und gemeinsamen Geh-Rad-Wege räumen und/oder dort streuen müssen. Erfahrungsgemäß sorgen glatte Fuß- und Radwege für viel Unmut im Winter. Deshalb noch einmal zu Erinnerung: Der Griff zu Besen oder Schneeschieber muss direkt nach dem Ende des Schneefalls erfolgen. Sollte es bis nach 20 Uhr schneien, muss der Schnee auf Geh- bzw. Geh-Rad-Wegen und an Haltestellenbuchten bis 7 Uhr an Werktagen sowie bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen geräumt oder das Glatteis abgestumpft sein. Zum Abstumpfen von glatten Flächen dürfen in der Regel nur Materialien wie Splitt, Sand oder Granulat verwendet werden. Salz zum Abtauen von Glatteis ist nur in Ausnahmefällen, beispielsweise auf Rollstuhlrampen erlaubt.
Kein Winterdienst kann teuer werden
Wer als Grundstückeigentümer nicht für einen ausreichenden Winterdienst sorgt, kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einer Geldbuße von bis zu 500 Euro rechnen.
Sollte es durch mangelhaften Winterdienst zu Personenschaden kommen, kann die geschädigte Person eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten. Darüber hinaus kann die geschädigte Person auch zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten und Schadensersatz gegen den Grundstückseigentümer geltend machen.
Weitere Informationen
|
| |
| |
|
 |
 |
 |
 |
|
 |
|
|
Kontakt |
Winterdienst-Hotline der Stadtreinigung Tel: 0341 6571-499
E-Mail: winterdienst-info@srleipzig.de
Ordnungstelefon der Stadt Leipzig Tel: 0341 123-8888 |
| |
| |
|
|
 |
 |
|