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Leistungen für Bildung und Teilhabe |
Allgemeine Informationen
Seit dem 01.04.2011 werden rückwirkend zum 01.01.2011 für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrer monatlichen Regelleistung auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, das sogenannte Bildungspaket, berücksichtigt.
Die Leistungen des Bildungspaketes werden auf Antrag erbracht. Bis zum 30.06.2011 konnten Leistungsberechtigte den rückwirkenden Anspruch zum 01.01.2011 geltend machen. Seit dem 01.07.2011 ist die Beantragung des Bildungspaketes nur noch für die Zukunft möglich. |
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Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es?
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Hier werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Eine Bestätigung der Schule/Einrichtung ist erforderlich.
- Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler. Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, beginnend ab 1. August 2011, wird ein zusätzlicher Geldbetrag in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 30 Euro ausgezahlt.
- Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Wer für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen ist, kann einen Zuschuss beantragen.
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler. Damit das Lernziel noch erreicht werden kann, meist ist auch die Versetzung in die nächst höhere Klassenstufe gefährdet, können die Kosten für Lernförderung übernommen werden. Der Grund des Lerndefizites darf jedoch nicht selbst verschuldet sein. Eine Bestätigung der Schule, dass keine schulischen Angebote vorliegen und die Lernförderung erfolgversprechend befürwortet wird, ist erforderlich.
Ausgewählte Anbieter zur Lernförderung finden Sie hier.
- Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege besuchen. Die Verpflegung muss in Verantwortung der Einrichtung angeboten werden. Kioskangebote können nicht als Mittagsverpflegung geltend gemacht werden. Die Eltern tragen einen Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen, die Differenz wird direkt an den Essenversorger (z. B. den Caterer) ausgezahlt.
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leistungen in Höhe von maximal 10 Euro monatlich übernommen werden. Hierzu zählen Angebote aus den Bereichen Sport und Spiel, Kultur und Geselligkeit, z. B. in Sportvereinen und Musikschulen und die Teilnahme an organisierten Freizeiten.
Ausgewählte Anbieter der Leistungen für Bildung und Teilhabe finden Sie hier. |
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Interessenbekundung Hier können Anbieter ihr Interesse bekunden. |
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Wer kann diese Leistungen erhalten?
- Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach SGB II beziehen und
- noch keine 25 Jahre alt sind,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
- Kind in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sind.
- Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach SGB XII beziehen und
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen oder
- Kind in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sind.
- Leistungsberechtigte, die Wohngeld nach dem WoGG/Kinderzuschlag nach dem BKGG beziehen und
- noch keine 25 Jahre alt sind,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
- Kind in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sind.
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Wer gewährt die Leistung?
Die Leistungsgewährung erfolgt für leistungsberechtigte Kinder/Schüler und Schülerinnen/junge Volljährige immer bei der zuständigen Stelle,
Für jede Leistung ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.
Anträge nehmen auch entgegen:
Stadt Leipzig Sozialamt Abt. Wohngeld Prager Str. 136 Haus A
Stadt Leipzig Sozialamt Abt. Wirtschaftliche Sozialhilfe Außenstellen des Sozialamtes
Anträge geben aus:
Stadt Leipzig Bürgerämter
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