Schwerbehindertenrecht
Hinweis zur Anpassung der Pauschalbeträge
Ab dem 1. Januar 2021 wurden die Pauschalbeträge nach dem Grad der Behinderung angepasst. Bereits ab einen Grad der Behinderung von 20 können Sie einen Pauschalbetrag bei Ihrer Steuererklärung absetzen. Grundsätzlich haben sich die Beträge maßgeblich erhöht. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link:
Wann liegt eine Behinderung vor?
Menschen sind nach § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX behindert, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre gleichberechtige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Eine Schwerbehinderung liegt ab einen Grad der Behinderung von 50 vor.
Ein Grad der Behinderung stellt die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar. Er wird nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (20 bis 100). Die Gesundheitsstörungen, die einen Grad von unter 10 ausmachen, bleiben für sich allein unberücksichtigt.
Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß eine körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Die Beurteilung erfolgt fast ausschließlich nach Aktenlage. Daher ist es sehr wichtig, dass alle medizinischen Stellen gut leserlich und vollständig im Antrag angegeben werden.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Hier können die gleichen Rechte und Nachteilsausgleiche wie bei einer Schwerbehinderung festgestellt werden (außer Zusatzurlaub).
Gleichstellungsantrag - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Wie kann eine Behinderung festgestellt werden?
Einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung können Sie schriftlich stellen. Sie können das Antragsformular per E-Mail oder per Post (Stadt Leipzig, Sozialamt, Abteilung Schwerbehindertenrecht, 04092 Leipzig) einreichen.
Das Antragformular finden Sie auf unserer Seite Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft/ Landesblindengeld beantragen. Auf Wunsch kann Ihnen das Antragsformular zugeschickt werden.
Wichtig ist, dass alle Angaben gut leserlich ausgefüllt werden und der Antrag unterschrieben ist. Bitte vermeiden Sie Diagnoseschlüssel und Abkürzungen. Sie können die Erkrankungen auch mit Ihren eigenen Worten angeben.
- Antragsformular
- Einwilligungserklärung/ Schweigepflichtentbindung
- falls zutreffend:
- Vollmacht oder Betreuungsurkunde
- Aufenthaltsnachweis
- gegebenenfalls vorhandene medizinische Unterlagen aus den letzten zwei Jahren, die im Zusammenhang mit den von Ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen stehen (zum Beispiel MRT, Röntgenbilder oder Entlassungsberichte)
- Fragenbogen zur Zuckerkrankheit (Diabetes)
- Fragebogen zur seelischen Erkrankung
- Anlage zum Landesblindengeldgesetz (bei Antragstellung nach Landesblindengeldgesetz)
Nein, ein Passbild ist bei der Antragstellung vorerst nicht erforderlich.
Wird nach der Feststellung einer Schwerbehinderung ein Passbild benötigt, werden Sie von der Behörde dazu schriftlich aufgefordert, ein Passbild einzureichen.
Nach Eingang Ihrer Unterlagen werden diese elektronisch erfasst. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen. Aufgrund der Vielzahl der Anträge kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen.
Nach der Erfassung wird Ihr Antrag geprüft. Hierfür fordern wir, sofern es erforderlich ist, medizinische Unterlagen von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten an. Bei Bedarf werden auch Berichte aus einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung angefordert.
Anschließend wird Ihre medizinische Akte an den ärztlichen Dienst weitergegeben. Sobald die Akte zurück ist, überprüfen wir die Empfehlung und schicken Ihnen im Anschluss den Feststellungsbescheid zu.
Die Bearbeitung eines Antrags dauert derzeit durchschnittlich zwischen vier bis sechs Monate. Wir sind stets bemüht die Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten. Die Verwaltung ist auf Zuarbeit dritter Stellen angewiesen.
Was ist ein Schwerbehindertenausweis?
Ein Schwerbehindertenausweis ist eine Chipkarte.
Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Dieses Dokument dient als bundesweiter Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Damit können Rechte und Nachteilsausgleiche leichter nachgewiesen werden.
Schwerbehindertenausweise ohne Merkzeichen
Wurde eine Schwerbehinderung ohne ein Merkzeichen festgestellt, erhält man einen grünen Ausweis.
Die folgenden Recht und Nachteilsausgleiche können geltend gemacht werden:
- besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub (fünf Tage im Jahr)
- Hilfe im Arbeitsleben (zum Beispiel Befreiung von Mehrarbeit)
- bevorzugte Einstellung als Arbeitsnehmerin und Arbeitnehmer
- Vorteile bei der Festsetzung der Lohn-, Einkommens- und Vermögenssteuer
- vorzeitige Inanspruchnahme der Bahn Card für Seniorinnen und Senioren
- Vergünstigungen im kommunalen Bereich (zum Beispiel günstige Eintrittspreise)
Schwerbehindertenausweise mit Merkzeichen
Sobald ein Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen (Buchstaben) enthält, ist der Schwerbehindertenausweis in grün-oranger Farbe gekennzeichnet. Das Merkzeichen B ist auf der Vorderseite abgedruckt. Die restlichen Merkzeichen befinden sich auf der Rückseite.
Mit den Merkzeichen sind besondere Rechte verbunden:
Merkzeichen G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- Ermäßigung der Kfz-Steuer oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr
Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gebehinderung
- Blauer Parkausweis
- Befreiung der Kfz-Steuer
- Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr
Merkzeichen Bl –Blindheit
- Blauer Parkausweis
- Befreiung von der Kfz-Steuer
- Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr
Merkzeichen Gl - Gehörlos
- Ermäßigung bei der Kfz-Steuer oder Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr
Merkzeichen TBl - Taubblind
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Merkzeichen B - Berechtigung für eine ständige Begleitung
- kostenlose Mitnahme einer Begleitperson oder eines Hundes
- Begleitperson ist von der Kurtaxe befreit
Merkzeichen H - Hilflos
- Befreiung von der Kfz-Steuer
- Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr
Merkzeichen RF - Rundfunkbeitragspflicht-Ermäßigung
- Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Merkzeichen 1. Kl - Erste Klasse bei Bahnfahrt
- Beförderung in der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Wagenklasse
Die Aufzählung der Rechte ist nicht abschließend.
Ja, auf Wunsch erhalten Sie kostenfrei eine „Schwer-In-Ordnung“ - Ausweishülle für Ihren Schwerbehindertenausweis.
Einen Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkgebührenbeitrag erhalten Menschen mit dem festgestellten Merkzeichen „RF“. Die Beitragsgebühr beträgt dann nur noch ein Drittel des Gesamtbetrages. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link
Nein, nur allein mit Ihrem Schwerbehindertenausweis dürfen Sie nicht auf einem Behindertenparkplatz parken.
Hierfür benötigen Sie den blauen Parkausweis. Die Voraussetzung für den blauen Parkausweis ist das Merkzeichen aG oder das Merkzeichen BL in Ihrem Ausweis. Dieser wird Ihnen auf Antrag beim Ordnungsamt ausgestellt.
Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (Parkausweis)
Wie kann ich als schwerbehinderter Mensch kostenlos mit Bus und Bahn fahren?
- Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE)
- Straßenbahn und Linienbus
- S-Bahn und U-Bahn
Fernverkehrszüge, zum Beispiel Intercity (IC) und Intercity-Express (ICE), können nicht kostenfrei mit der Wertmarke genutzt werden.
Der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke sind bei der Nutzung des Nahverkehrs mitzuführen.
Sie erhalten die Wertmarke kostenfrei, wenn auf Ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen H oder BL stehen.
Stehen auf Ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G, aG oder Gl, erhalten Sie die Wertmarke gegen eine Eigenbeteiligung. Diese beträgt für ein halbes Jahr 46 Euro und für ein ganzes Jahr 91 Euro.
Die Eigenbeteiligung fällt beim Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weg. Hierfür ist ein Nachweis erforderlich (zum Beispiel Bescheid vom Jobcenter).
Die Wertmarke kann durch den Kurzantrag beantragt werden. Sie wird für sechs Monate oder zwölf Monate ausgestellt. Vor Ende der Gültigkeitsdauer schicken wir Ihnen einen neuen Kurzantrag zu.
Wer erhält Geldleistungen als behinderungsbedingten Nachteilsausgleich?
Leistungen erhalten blinde, hochgradig sehbehinderte, gehörlose und taubblinde Menschen sowie Kinder mit einem Grad der Behinderung von 100. Für Sachsen gilt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG).
- volles Blindengeld ab Vollendung des 14. Lebensjahrs: 380 Euro monatlich
- volles Blindengeld vor Vollendung des 14. Lebensjahrs: 285 Euro monatlich
- Nachteilsausgleich für hochgradige Sehbehinderung: 100 Euro monatlich
- Nachteilsausgleich für Gehörlosigkeit: 150 Euro monatlich
- Nachteilsausgleich für schwerstbehinderte Kinder: 120 Euro monatlich
- Nachteilsausgleich für gleichzeitig Blinde und Gehörlose: zusätzlich 320 Euro monatlich
Die Geldleistung wird monatlich im Voraus gewährt. Sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Eine jährliche Anpassung der Leistungshöhe findet nicht statt. Die letzte Gesetzesänderung zur Erhöhung aller Leistungen erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2022.
Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche wird unter bestimmten Voraussetzungen die Summe der Einzelleistungen gewährt.
Das Blindengeld unterliegt Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften bei Bezug von Pflegeleistungen oder bei dauerhaftem Heimaufenthalt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei blinden Menschen, abhängig vom Einkommen und Vermögen, ein Anspruch auf Blindenhilfe bestehen. Ein Antrag auf Blindenhilfe ist an das Sozialamt, Abt. Wirtschaftliche Sozialhilfe zu richten (Sozialhilfe - Stadt Leipzig).