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Aufgaben des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitender Bauleitplan stellt, zusammen mit den Bebauungsplänen >>>, das wichtigste gesetzliche Instrument zur Ausübung der kommunalen Planungshoheit dar, in dem er die Grundlagen und Ziele für die geordnete bauliche Entwicklung im gesamten Stadtgebiet vorgibt (§ 1 Abs. 1 BauGB).

Zu einem Flächennutzungsplan gehört nach §§ 4-7 des "Sächsischen Naturschutzgesetzes" immer auch ein Landschaftsplan >>>, der die notwendigen ökologischen Grundlagen liefert und die Umwelt- auswirkungen der verschiedenen Bodennutzungen beurteilt (vgl. § 7 SächsNatSchG). Die wesentlichen Inhalte des Landschaftsplanes für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft erlangen mit dem Flächennutzungsplan Verbindlichkeit.

Aufgaben

Das Baugesetzbuch definiert als gesetzliche Grundlage folgende Aufgaben für die Flächennutzungsplanung:

  • Definition der langfristigen Ziele für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Stadt und darauf aufbauend die planerische Darstellung der Grundzüge der Flächennutzung für einen längeren Zeitraum,
  • Berücksichtigung der übergeordneten Entwicklungsziele, die für den Freistaat Sachsen und die Planungsregion Westsachsen festgelegt wurden,
  • Arbeit als Querschnittsplanung. Bei der Erarbeitung und Umsetzung des FNP sollen Widersprüche sowohl zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen als auch mit den Fachplanungen frühzeitig erkannt und planerisch bewältigt werden.


Besondere Bedeutung erlangt die Flächennutzungsplanung durch die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der öffentlichen Planauslegung gesetzlich vorgegebene Pflicht zur mehrfachen Beteiligung der Bürger, der Nachbarkommunen und wichtiger Institutionen (Träger öffentlicher Belange) am Prozess der Erarbeitung des FNP. Die unterschiedlichen Belange und Interessen sind hierbei aufzunehmen und hinsichtlich der Übereinstimmung mit den gesamtstädtischen Interessen sorgfältig zu prüfen.

Mit Beschluss des Stadtrates und der Genehmigung durch das Regierungspräsidium wird der FNP zur verbindlichen Grundlage für das planerische Handeln der Stadtverwaltung. So sollen die Bebauungspläne aus den Darstellungen des FNP entwickelt werden, oder der FNP muss in einem förmlichen Verfahren - wiederum mit Beschluss des Stadtrates - für das Gebiet des Bebauungsplans geändert werden (§ 8 BauGB). Ebenso dürfen die Planungen der Institutionen, die als Träger öffentlicher Belange an der Aufstellung des FNP beteiligt waren, grundsätzlich nicht den Darstellungen des FNP widersprechen (§ 7 BauGB).
Demgegenüber entstehen aus dem FNP keine durch die Bürger einklagbaren Rechte, da der FNP lediglich die Planungsabsichten der Kommune dokumentiert, jedoch keine Planungs- und Baurechte begründet.

In Leipzig spielt die Schnittstellenfunktion der Flächen- nutzungsplanung eine besondere Rolle. Ihr kommt die Aufgabe zu, die strategischen Konzepte der Stadtentwicklung >>> und der Landschaftsplanung in der Bauleitplanung zu verankern und in den laufenden Planverfahren mit umzusetzen. Des Weiteren ist es Aufgabe der Flächennutzungsplanung, dafür Sorge zu tragen, dass in die Fachplanungen die gesamtstädtischen Belange und damit die Aussagen des FNP im ausreichendem Maß eingestellt sowie die Berührungspunkte zwischen den einzelnen Planungen berücksichtigt werden.
 

 
 
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Leitbild des FNP

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FNP-Leitbild
(PDF 77 kB)
 

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Alle Fotos: E. Mai/SPA
 
 
 
 

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