Die Erarbeitung des Landschaftsplanes fußt auf Rechtsgrundlagen, die im Naturschutzgesetz sowie im Baugesetzbuch festgeschrieben sind.
Teil des Verfahrens zum Landschaftsplan ist die Bürger- und Behördenbeteiligung im Zuge seiner Bearbeitung.
Als gesetzlich festgeschriebener Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen ist das Anwendungsgebiet für die Ergebnisse des Landschaftsplanes breit gefächert.