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Rechtsgrundlagen und Verfahren für den Landschaftsplan

Die Erarbeitung des Landschaftsplanes fußt auf Rechtsgrundlagen, die im Naturschutzgesetz sowie im Baugesetzbuch festgeschrieben sind. Teil des Verfahrens zum Landschaftsplan ist die Bürger- und Behördenbeteiligung im Zuge seiner Bearbeitung. Als gesetzlich festgeschriebener Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen ist das Anwendungsgebiet für die Ergebnisse des Landschaftsplanes breit gefächert.
 
 

Rechtsgrundlagen

Als „...eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft.“ wird in § 4 (2) des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatschG) die Landschaftsplanung definiert. Weiter heißt es, dass sie „... als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen.“ ist. Die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Landschaftsplanes wird in § 6 (1) SächsNatSchG formuliert: „Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen.“ Dessen Inhalte sind als Darstellungen in den Flächennutzungsplan, so weit geeignet, aufzunehmen. „Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.“ Auch im Baugesetzbuch (BauGB) ist der Landschaftsplan als Planungsgrundlage verankert. So sollen nach BauGB §1 (5) die Bauleitpläne ihren Beitrag für eine menschenwürdige Umwelt, zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den Klimaschutz, sowie des Orts- und Landschaftsbildes leisten. Dabei sind die Aussagen des Landschaftsplanes gemäß §1 (6) Nr. 7g. zu berücksichtigen. Die im Naturschutzgesetz und im Baugesetzbuch festgelegte Berücksichtigung des Landschaftsplanes ist eine Genehmigungsvoraussetzung für Planungen. Der Landschaftsplan wird als gesetzlicher Pflichtauftrag zu einem Bestandteil der Daseinsvorsorge der Gemeinde.
 
 

Verfahren

Der bisherige Landschaftsplan stammt aus dem Jahr 1999. Seit dem hat sich Leipzig sehr verändert. Nach Abschluss der Gemeindegebietsreform im Jahr 2000 verdoppelte sich die Stadtfläche auf etwa 298 km², was eine Überarbeitung des Landschaftsplanes notwendig machte. Dafür wurden die Flächennutzungspläne und Landschaftspläne der neuen Ortsteile berücksichtigt und ausgewertet. Für das gesamte Stadtgebiet wurden die Zielkonzepte für die Schutzgüter neu bearbeitet, deren wesentliche Planaussagen untereinander abgewogen und im Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) zusammengeführt wurden. In seiner zweiten Fassung wurde der Landschaftsplan als eigene Leistung der Verwaltung erstmals vollständig digital erarbeitet. Gemeinsam mit dem FNP erfolgt 2008 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beratung in den Gremien (Ortschaftsräte, Stadtbezirksbeiräte und Ausschüsse).
 
 

Strategische Umweltprüfung

Zum Landschaftsplan wurde eine Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 19a UVPG durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dokumentiert sind. Von 2006 bis 2009 wurden im Rahmen der Umweltprüfung des Landschaftsplanes Träger öffentlicher Belange, Verbände und Nachbargemeinden beteiligt.
 
 

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Unter Berücksichtigung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie der Ergebnisse der Umweltprüfung mussten im Landschaftsplan gegenüber der Fassung von 2008 überwiegend geringfügige Anpassungen und Korrekturen vorgenommen werden. Die Grundzüge der Planung waren in keinem Fall berührt. Die wichtigste Änderung besteht in der Darstellung von zusätzlichen geplanten Waldflächen. Die aus der Offenlage vom 28. Februar bis zum 27. März 2012 resultierende Änderungserfordernisse, Hinweise und Anregungen werden gesammelt und überprüft und, soweit sie mit den sonstigen planerischen Erfordernissen vereinbar sind, berücksichtigt. Anschließend soll der Landschaftsplan gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan der Dienstberatung des Oberbürgermeisters und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Mit der Ausdehnung des Landschaftsplanes auf die neuen Ortsteile ist das Kapitel Landschaftsplanung nicht abgeschlossen. In einer sich ständig verändernden Stadt wie Leipzig wandeln sich auch die Nutzungsansprüche an Natur und (Stadt-) Landschaft. An der Peripherie entstehen entlang neuer Verkehrsachsen weitere Gewerbeflächen, im Rahmen des Stadtumbaus wird überschüssiger Wohnraum rückgebaut. Das veränderte Verhältnis von Angebot und Nachfrage stellt neue Anforderungen auch an die freiräumliche Planung. Nicht zuletzt werden die künftige Bevölkerungsentwicklung und neue Anforderungen wie die der Energiewende zeigen, wie der Stadtumbauprozess fortschreitet und in welchem Maße die Landschaftsplanung darauf reagieren muss. Der Landschaftsplan wird in einem regelmäßigen Turnus überarbeitet und fortgeschrieben, um zeitnahe Aussagen zu aktuellen räumlichen und rechtlichen Entwicklungen treffen zu können.
 
 

Anwendungsgebiete

Gesetzlich ist festgelegt, dass die Landschaftsplanung als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen ist, denn mit Hilfe der Erkenntnisse aus dem Landschaftsplan können die Auswirkungen von Planungen auf Natur und Umwelt beurteilt werden. Als Planungsgrundlage ist er von öffentlichen Stellen bei Planungen und Maßnahmen und bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, sobald sich diese auf Natur und Landschaft auswirken können.

Der Landschaftsplan ist die ökologische Grundlage des Flächenutzungsplanes (FNP), seine Erkenntnisse sind bei der Aufstellung des FNPs zu berücksichtigen. Abweichungen sind zu begründen. Und er bildet die Informationsgrundlage für die gemäß § 2 (4) BauGB durchzuführende Umweltprüfung in der Bauleitplanung, aus welcher der Umweltbericht hervorgeht.

Weitere Informationen

 
 

deli.cio.us Mister Wong

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