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Schutz von Natur und Umwelt in Leipzig

Leipzig ist durch hohe Siedlungs- und Verkehrsdichte gekennzeichnet, besitzt aber auch ein großes Potential an wertvollen Parks, Grünflächen und Erholungsflächen. Die Stadt gehört zu den wenigen Großstädten Mitteleuropas, deren Gebiet von einer vielgestaltigen Auenlandschaft durchzogen ist.

Zuständig für den Erhalt und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist das Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig. Genehmigung und Überwachung, aber auch Beratung der Antragsteller erfolgen hier durch die

  • untere Abfall- und Bodenschutzbehörde,
  • untere Immissionsschutzbehörde,
  • untere Naturschutzbehörde,
  • untere Wasserbehörde.

  

 

Aktuelles

  • Zur Minderung der Belastung mit Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) hat die Stadt Leipzig einen Luftreinhalteplan erarbeitet. Eine zentrale Maßnahme des Luftreinhalteplans ist die Einführung einer Umweltzone.


  • Seit März 2011 liegt der Entwurf eines Lärmaktionsplans für die Stadt Leipzig vor. Ziel ist die Verhinderung bzw. Minderung von Umgebungslärm insbesondere dort, wo die Geräuschbelastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann. Dazu werden mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschbelastungen zusammengestellt.


  • Neue Herausforderungen sind die attraktive Gestaltung eines Gewässerverbundes, der auch den Leipziger Südraum mit einer erholsamen Seenlandschaft umfasst ( Gewässertourismus) und die Umsetzung einer zeitgemäßen Hochwasserschutzkonzeption, gekoppelt mit Revitalisierungs-maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdynamik in den charakteristischen Leipziger Auenlandschaften.


 

Amtliche Bekanntmachungen

  • Bekanntmachung (PDF 9 KB) der Stadt Leipzig zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben Errichtung einer zweiten Nachverbrennungsanlage und Erhöhung des Lösemitteldurchsatzes von 195 t/a auf 350 t/a der Firma SIKA Werke GmbH am Standort Leipzig / Az.: 36.00-36.11.02/ 01-05.1-8a/ 16-02/11, vom 4. Juni 2011