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Schutz ruhiger Gebiete |
In der Umgebungslärmrichtlinie wird nicht konkret definiert, was unter einem ruhigen Gebiet zu verstehen ist. Die Definition in Artikel 3 Buchstabe l und m der Umgebungslärmrichtlinie unterscheidet zwar zwischen ruhigen Gebieten ("quiet areas") in Ballungsräumen und auf dem Land. Demnach sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum "ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der LDEN-Index (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt". Für Letztere wird nur bedeutet, dass es um ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet geht, "das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt ist" (vgl. Umweltbundesamt, Handbuch Silent City, 2008).
Bei der Analyse des § 47a BImSchG stellt sich heraus, dass zu ruhigen Gebieten neben den bebauten Gebieten (Wohngebiete) und öffentlichen Parks (Erholungsgebiete) auch sensible Nutzungsbereiche (Umgebungen von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten) gezählt werden können. Gemäß § 47 d Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist es auch Ziel der Lärmaktionspläne, „ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen“.
zu schützende ruhige Gebiete im Entwurf zum Lärmaktionsplan |
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Der Lärmaktionsplan |
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Allgemeines
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Maßnahmen zur Lärmminderung
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Hintergrundinformationen
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